Überdies ersuchten die Beklagten um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im Sinne von Art. 225 ZPO. Kantonsgericht Schwyz 4 Am 30. bzw. 31. Mai 2013 verzichteten die Parteien zugunsten eines zweiten Schriftenwechsels auf eine Hauptverhandlung (Vi-act. D10-D12).