3. Die Klägerin sei weiter zu verpflichten, den Beklagten einen Minderwert zu vergüten für folgende Mängel am Bauwerk F.________strasse xx, deren Höhe die Beklagten nach Abschluss des Beweisverfahrens im Einzelnen beziffern: (i) Kunstharzboden im Keller (UG) und Waschraum (EG); (ii) Falsch herum eingebaute Badewanne im OG; (iii) Fehlerhaft ausgeführte Duschtasse im OG, da nicht „bodenbündig“; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer von derzeit 8 %) zu Lasten der Klägerin/Widerbeklagten.