2. Eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, den Beklagten einen Minderwert zu vergüten für folgende Mängel am Bauwerk F.________strasse xx, deren Höhe die Beklagten nach Abschluss des Beweisverfahrens im Einzelnen beziffern: (i) Niveauunterschied zwischen dem Innen- und Aussenbereich und Schwellenhöhe im EG, OG und DG; (ii) Falsche Öffnungsrichtung der Hebe-Schiebetüre im Dachgeschoss; (iii) Kunstharzboden (im Technikraum [UG]) (iv) Duschtasse im Elternbad (DG), die nicht „bodenbündig“ ist.