1.b Die Klägerin sei zu verpflichten, den Beklagten die mutmasslichen Kosten für die Arbeiten gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 (kurz: Nachbesserungsarbeiten) vorzuschiessen, verbunden mit der Pflicht, dass die Beklagten diesen Betrag der Klägerin zurück zu erstatten haben, falls sie die Nachbesserungsarbeiten nicht innerhalb von drei Jahren, gemessen ab Rechtskraft des Urteils, realisiert und abgerechnet haben, wobei die Beklagten die Höhe des Betrages nach Einholung einer vom Gericht anzuordnenden Offerte beziffern;