1.a Die Klägerin sei zu verpflichten, den Beklagten die Kosten für die Vornahme sämtlicher baulicher Leistungen zu bezahlen, die notwendig sind, um (i) die Oberkanten des Fertigbodens im Innen- und Aussenbereich von Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss – vorbehältlich der zu beanspruchenden Toleranz ‒ ohne Niveauunterschied herzustellen und (ii) die Hebe-Schiebetüren im Erdgeschoss (EG), Obergeschoss (OG) und Dachgeschoss (DG) so auszuführen, dass die Schwellenhöhe nicht mehr als 20 mm beträgt und (iii) die bestehenden Flecken aufgrund der schlechten Oberflächenqualität