3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 14.6.2011) zu beseitigen. 4. Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin die (restlichen) Nebenkosten von Fr. 4‘493.00 zuzüglich 5 % Verzugszinses seit 4. März 2013 zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. In ihrer Klageantwort vom 17. Mai 2013 ersuchten die Beklagten um Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Des Weitern erhoben sie folgende Widerklage (Vi-act. A/II):