A. Nach unbestrittener Sachverhaltsdarstellung erwarben die Beklagten im April 2006 die Liegenschaft F.________strasse xx. Am 7. November 2007 schlossen die Parteien einen Vertrag über Architekturleistungen für den Abbruch und Neubau des beklagtischen Einfamilienhauses ab (Vi-KB 2). B. Mit Klage vom 4. März 2013 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Einsiedeln was folgt (Vi-act. A/I): 1. Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin Fr. 92‘675.55 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 15. Juni 2011 zu bezahlen. 2. Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin Fr. 103.00 an Betreibungskosten zurückzuerstatten.