1. C.________, 2. D.________, Beklagte, Widerkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Architektenhonorar und Nebenkosten sowie Gegenforderung (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 29. Juni 2016, ZGO 2013 002);- hat die 1. Zivilkammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: