{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "785550602b089e175ae7eca72bb5e3c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_30", "Checksum": "010de51eb2e2212839c2d4b8f7ca3802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 17.10.2017 ZK1 2016 30\nRegeste:\nArchitektenhonorar und Nebenkosten sowie Gegenforderung | übriges Vertragsrecht\n\nbb) Massgeblich für die Entschädigung des Rechtsvertreters ist der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). Es liegen keine Honorarnoten der Parteivertreter vor, weshalb eine Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen zu erfolgen hat (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Honorar für die\nFührung von Zivilprozessen vor erster oder einziger Instanz Fr. 5‘500.00 bis\nFr. 39‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60% der in den §§ 8 f. des Gebührentarifes festgesetzten Ansätze,\nwobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert\nmassgebend ist (§ 11 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich\ndie Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen\nZeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Aufwand der klägerischen Rechtsvertreterin\nbestand im Wesentlichen in der Ausfertigung der knapp 50-seitigen Berufungsschrift (KG-act. 1) sowie der 30-seitigen Anschlussberufungsantwort\n(KG-act. 12), derjenige des beklagtischen Rechtsvertreters in der gut 40-\nseitigen Berufungsantwort/Anschlussbe-rufung (KG-act. 10). Die umfangreichen Eingaben sind in Anbetracht der knappen Begründung des angefochtenen Entscheids, der umfangreichen Prozessgeschichte sowie der zahlreichen\nsich stellenden prozess- und materiellrechtlichen Fragen gerechtfertigt. Insgesamt ist die Entschädigung auf der klägerischen Seite auf Fr. 8‘000.00 (inkl.\nAuslagen und 8 % MWST) und diejenige des beklagtischen Rechtsvertreters\nauf Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen. Die Beklagten\nhaben die Klägerin für das Berufungsverfahren mithin ‒ unter solidarischer\nHaftbarkeit ‒ reduziert und gerundet mit Fr. 3‘330.00 zu entschädigen.\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nc) Die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils regeln den Umfang des von der Vorinstanz gutgeheissenen Teils der Widerklage. In Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils wird festgehalten, dass die Widerklage im\nÜbrigen abgewiesen werde. Keine der Parteien ersucht um Aufhebung von\nDispositivziffer 4. Zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz die Widerklage\nhinsichtlich des geltend gemachten Minderwerts für die Flecken im Technikraum und Waschraum abwies, was seitens der Beklagten im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb; das angefochtene Urteil ist diesbezüglich in\nRechtskraft erwachsen. Gemäss den obigen Erwägungen ist die Widerklage\nnun aber vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge verliert Dispositivziffer 4 an jeglicher Relevanz bzw. schafft vielmehr für\nUnklarheit und ist daher ersatzlos aufzuheben;-\nKantonsgericht Schwyz 39\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung\nabgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositivziffern 1-6 des\nangefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 29. Juni 2016\nwerden aufgehoben und es wird was folgt festgelegt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beklagten verpflichtet, der Klägerin für entstandene Nebenkosten Fr. 2‘641.25 zuzüglich\n5 % Zins seit 15. Juni 2011 sowie Fr. 4‘493.00 zuzüglich 5 % Zins\nseit 4. März 2013 zu bezahlen.\n\nIm Betrag von Fr. 2‘641.25 nebst Zins von 5 % seit 15. Juni 2011\nwird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Wädenswil beseitigt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Die Widerklage wird vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 25‘000.00 werden zu\n1/3 (Fr. 8‘330.00) der Klägerin und unter solidarischer Haftbarkeit zu\n2/3 (Fr. 16‘670.00) den Beklagten auferlegt, wobei Fr. 10‘000.00\nüber den Verfahrenskostenvorschuss der Klägerin und Fr. 15‘000.00\nüber die Vorschüsse der Beklagten bezogen werden. Für\nFr. 1‘670.00 wird der Klägerin ein Rückgriffsrecht auf die Beklagten\neingeräumt.\n\n4. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die\nKlägerin reduziert mit Fr. 8‘330.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST)\nzu entschädigen.\n\nIm Übrigen wird die Berufung abgewiesen.\nKantonsgericht Schwyz 40\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 15‘000.00 werden zu 1/3\n(Fr. 5‘000.00) der Klägerin und unter solidarischer Haftbarkeit zu 2/3\n(Fr. 10‘000.00) den Beklagten auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe bezogen. Die Beklagten haben der\nKlägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 10‘000.00 zu bezahlen.\n\n3. Die Beklagten haben die Klägerin für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit reduziert mit Fr. 3‘330.00 (inkl. Auslagen und 8 %\nMWST) zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.\n\n"}