{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "785550602b089e175ae7eca72bb5e3c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_30", "Checksum": "010de51eb2e2212839c2d4b8f7ca3802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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November 2014 (Vi-act. IX) aufgrund fehlender entsprechender Beweisofferten eine Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime geltend. Als Beweis offerierten die Beklagten erstinstanzlich denn\nauch lediglich bezüglich der Duschtasse und der Badewanne im Obergeschoss sowie der falschen Öffnungsrichtung der Hebe-Schiebetüren im Dachgeschoss mehr oder weniger explizit die Expertise zur Festlegung des Minderwerts (vgl. Vi-act. A/II, Ziffer II.D.19, S. 36 f., sowie S. 61). Bezüglich der\nweiteren Positionen ‒ Problematik des Niveauunterschieds, der Schwellenhöhe sowie der Duschtasse im Dachgeschoss ‒ geht die Beanstandung einer\nnicht ausreichenden Expertise damit ins Leere und wäre selbst eine nachträgliche Bezifferung zu spät erfolgt; dabei beruhte die fehlende Bezifferung nicht\nauf einem Versehen und die Vorinstanz hätte sich aufgrund der anwaltlichen\nVertretung beider Parteien hinsichtlich der Fragepflicht zurückhalten müssen\nKantonsgericht Schwyz 35\n\n(vgl. BGer, Urteil 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7). Was die Duschtasse im Obergeschoss und die angeblich falsch eingebaute Badewanne im\nObergeschoss anbelangt, geht der Experte von einem Minderwert von\nFr. 2‘500.00 bzw. Fr. 700.00 aus (Vi-act. X, S. 8). Die Beklagten stellten unter\nanderem ein Erläuterungsbegehren betreffend die Kriterien für diese Beurteilung (Vi-act. XII, S. 3). Der Experte äusserte sich mit Ergänzungsgutachten\nvom 25. September 2015 hierzu. Er hielt unter anderem fest, dass zur Bestimmung des Minderwerts der Wert des mangelhaften sowie des mangelfreien Werks geschätzt worden sei, wobei ein rein objektiver Minderwert als Differenz zwischen dem (Vermögens-)Wert des mangelfrei gedachten und des\nmangelhaften Werks nicht einwandfrei bestimmt werden könne. Im vorliegenden Fall lasse sich der Minderwert weder als Differenz zwischen den Herstellungskosten der geplanten und der effektiven Ausführung noch als die Kosten\nfür die Nachbesserung ausweisen (vgl. Vi-act. XIII, S. 3). Die Klägerin äusserte sich nicht zur Schätzung (vgl. Vi-act. XV, S. 3 f.). Die Beklagten verzichteten ebenfalls auf eine Stellungnahme zum Minderwert und hielten fest, aus\nGründen der Verhältnismässigkeit wären sie bereit, die vom Experten vorgegebenen Minderwerte zu akzeptieren (vgl. Vi-act. XIV, S. 8). Umso mehr hätte\nsich deshalb eine entsprechende – nachträgliche ‒ Bezifferung aufgedrängt,\nzumal die Wertermittlung zumindest in groben Zügen nachvollzogen werden\nkann. Ebenfalls kann unter den aufgeführten Gesichtspunkten dem neuen\nAntrag der Beklagten, dass zur sachgerechten Bestimmung des Minderwertes\nein ergänzendes Gutachten des Experten N.________ (oder eine Schätzung\neines anderen geeigneten Fachmannes) einzuholen sei (KG-act. 10\nZiff. III.1.2, S. 19), jedenfalls hinsichtlich des Niveauunterschieds, der Schwellenhöhe und der Duschtasse im Dachgeschoss nicht entsprochen werden.\nWas die angeblich falsche Öffnungsrichtung der Hebe-Schiebetüre im Dachgeschoss betrifft, so war diese weder Gegenstand des Rechtsbegehrens Ziffer\n1 der Widerklage – wie auch der Anschlussberufungsbegehren Ziffern 1 und 2\n‒ noch des Gutachtens. Schliesslich blieb das Eventualbegehren Ziffer 3 der\nAnschlussberufung inklusive dem Antrag auf Einholung eines ergänzenden\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nGutachtens unbegründet. Die fehlende Bezifferung geht damit auch in diesem\nPunkt zulasten der Beklagten.\n\n4. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dabei erübrigt sich\neine Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz sowie eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen der Parteien, insbesondere eine Prüfung\nder Haftungsvoraussetzungen.\n\na) aa) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet\nsie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318\nAbs. 3 ZPO). Die Klägerin verlangt eine Kostenverteilung gemäss dem Ausgang des Verfahrens zulasten der Beklagten, wobei auf ihre Rügen zur konkreten Kostenregelung insoweit nicht näher einzugehen ist, als den Widerklagebegehren gemäss den obigen Erwägungen nicht entsprochen wird. Die in\nder Höhe unbeanstandet gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 25‘000.00 sind\nzu 1/3 der Klägerin und unter solidarischer Haftbarkeit zu 2/3 den Beklagten\naufzuerlegen. Die Klägerin unterliegt mit ihrer Forderung von knapp\nFr. 100‘000.00 zu einem grossen Teil, sie obsiegt hingegen hinsichtlich der\nWiderklage, bei welcher von einem Streitwert von mindestens Fr. 200‘000.00\nauszugehen ist (vgl. Art. 106 ZPO).\n\nbb) Die Vorinstanz bezifferte die von der Klägerin den Beklagten zu entrichtende Entschädigung auf Fr. 25‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST), was\nunbeanstandet blieb. In Anbetracht der erstinstanzlichen Eingaben kann bezüglich der klägerischen Rechtsvertreterin von einem gleich hohen Aufwand\nausgegangen werden. Dementsprechend haben die Beklagten die Klägerin\nunter solidarischer Haftbarkeit reduziert mit gerundet Fr. 8‘330.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nb) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 15‘000.00 sind ausgangsgemäss – unter Verweis auf die vorangehenden Ausführungen unter\nE. 6a/aa ‒ ebenfalls zu 1/3 der Klägerin und unter solidarischer Haftbarkeit zu\n2/3 den Beklagten aufzuerlegen.\n\n"}