{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "785550602b089e175ae7eca72bb5e3c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_30", "Checksum": "010de51eb2e2212839c2d4b8f7ca3802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 17.10.2017 ZK1 2016 30\nRegeste:\nArchitektenhonorar und Nebenkosten sowie Gegenforderung | übriges Vertragsrecht\n\ncc) Nicht nachvollziehbar ist, inwieweit hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 der Widerklage eine Stufenklage vorliegen soll ‒ wie die Beklagten dies erstinstanzlich geltend machten (vgl. Vi-act. A/II Ziff. III.C.3, S. 55) ‒,\nzumal es sich beim zweiten Rechtsbegehren um einen Eventualantrag um\nMinderung und nicht um einen (selbständigen) Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung handelt (vgl. BGE 140 III 409 E. 4.3). Im Berufungsverfahren scheinen\ndie Beklagten diese Argumentation denn auch nicht mehr zu verfolgen. Vielmehr halten sie fest, dass das Widerklagebegehren Ziffer 2 lediglich dann aktuell werde, falls aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Nachbesserungspflicht verneint werde (vgl. KG-act. 10 Ziff. IV.5, S. 35 ff.). Rechtsbegehren Ziffer 1b der Widerklage stellten die Beklagten demgegenüber nicht – wie\nvon der Vorinstanz sinngemäss angenommen (vgl. angef. Urteil E. 8, S. 13) ‒\nerkennbar im Sinne eines Eventualantrags. Im Berufungsverfahren halten sie\nfest, dass die beiden Teilbegehren untrennbar miteinander verknüpft und wegen der besseren Lesbarkeit aufgeteilt worden seien. Werde die Ersatzpflicht\nnicht bejaht, sei auch die Ermittlung der Kosten für die Gutheissung der Bevorschussungspflicht nicht nötig (vgl. KG-act. 10 Ziff. IV.5.4., S. 39). Auf jeden\nFall ist weder Rechtsbegehren Ziffer 1a noch 1b der Widerklage, mit welchen\ndie Beklagten um Ersatz der Nachbesserungskosten bzw. deren Bevorschussung ersuchen, beziffert, obwohl nach dem Gesagten bereits eine anfängliche\nBezifferung zumutbar und möglich gewesen wäre. Ebenso wenig kann ‒ insbesondere mit Bezug auf die Schadenshöhe ‒ von einer genügenden Substantiierung der Forderung ausgegangen werden.\n\ndd) Die Vorinstanz hätte damit – die fehlende Bezifferung wurde von der\nKlägerin bereits damals geltend gemacht (vgl. Vi-act. A/V, S. 15) ‒ das\nRechtsbegehren Ziffer 1a der Widerklage nicht gutheissen dürfen. Ebenso\nwenig ist dem Rechtsbegehren Ziffer 1b der Widerklage stattzugeben. Augenfällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorinstanz dem Gutachten\nsowie der dortigen Kostenschätzung ohne nähere Begründung vollumfänglich\nfolgte, die bis zum Schluss fehlende Bezifferung der Rechtsbegehren aber\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nnicht beanstandete. Vielmehr hielt sie einzig fest, es liege in der Natur der\nSache, dass nicht jeder Schaden ziffernmässig sofort feststehe, sondern dass\ner, wie vorliegend, der Schätzung eines Experten bedürfe (angef. Urteil E. 7,\nS. 13). Ob die Beklagten die Nachbesserungskosten nach Durchführung des\nBeweisverfahrens gestützt auf das Gutachten hätten beziffern müssen, kann\njedoch offengelassen werden. Auf jeden Fall aber führen die Beklagten nicht\naus, inwieweit der dem Experten N.________ erteilte Auftrag konkret von ihrer\n„Offerte“ abweicht bzw. wie der konkrete Schätzungsauftrag hätte aussehen\nsollen. Die Begriffe „Offerte“, „Kostenschätzung“ und „Sanierungsprojekt“ können einander nicht ohne weiteres gleichgestellt werden und es ergab sich insbesondere aus den erstinstanzlichen Ausführungen nicht, dass sie die Erstellung eines „Sanierungsprojekts“ verlangt hätten. Den Beklagten ging es um\ndie Bezifferung der mutmasslichen Kosten, wobei sie selber von „Kostenschätzung“ sprechen und den Begriff „approximativ“ mit „schätzungsweise“\ngleichsetzen (vgl. Vi-act. XIV, S. 7 f.).\n\nDamit erübrigt sich eine Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz und\nes ist auch nicht zu prüfen, ob in materieller Hinsicht ein Anspruch auf Ersatz\nder Nachbesserungskosten bestand. Der Berufungsantrag Ziffer 1b ist insoweit gutzuheissen und die Anschlussberufungsanträge Ziffern 1 und 2 bzw.\nder Hauptantrag Ziffer 1 sowie die Eventualanträge Ziffern 2a und 2b sind\ndemnach abzuweisen, soweit überhaupt auf diese einzutreten ist.\n\nc) aa) Auch hinsichtlich der (eventualiter) verlangten Minderungen machten\ndie Beklagten im Rahmen des erstinstanzlichen ordentlichen Schriftenwechsels lediglich geltend, dass die Bestimmung des Minderwertes aufgrund des\nhierfür vorgesehenen Fachwissens erst nach Durchführung des Beweisverfahrens bzw. der Einholung einer Expertise vorgenommen werden könne (Viact. A/II Ziff. III.A.2, S. 48, und Ziff. III.C.3, S. 55). Gründe hierfür werden weder behauptet noch nachgewiesen; zumindest reicht fehlendes Fachwissen\nalleine nicht aus, um die Bezifferung unzumutbar oder unmöglich werden zu\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nlassen. Im Berufungsverfahren halten die Beklagten einzig fest, dass sie sich\ndie Bezifferung des Minderwertes bis nach Abschluss des Beweisverfahrens\nvorbehielten, was ein zulässiges Vorgehen sei (KG-act. 10 Ziff. IV.5.4, S. 40),\nohne näher hierauf einzugehen. Zumindest Kenntnisse über den Wert des\njeweiligen mangelfreien Werks dürften bei den Beklagten selber vorhanden\ngewesen sein. Bereits mangels Bezifferung und Substantiierung hätte die Vorinstanz demnach auch dem Rechtsbegehren Ziffer 3 der Widerklage nicht\nentsprechen und den Beklagten keinen Minderwert für die Badewanne und die\nDuschtasse im Obergeschoss zusprechen dürfen. Ausserdem wäre auch das\nEventualbegehren Ziffer 2 der Widerklage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend ist der Berufungsantrag Ziffer 1b auch in diesem Punkt\ngutzuheissen und der Anschlussberufungsantrag Ziffer 3 abzuweisen, soweit\ndarauf einzutreten ist.\n\nbb) Den Rechtsbegehren um Minderung kann auch aus weiteren Gründen\nnicht entsprochen werden.\n\n"}