{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "785550602b089e175ae7eca72bb5e3c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_30", "Checksum": "010de51eb2e2212839c2d4b8f7ca3802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 17.10.2017 ZK1 2016 30\nRegeste:\nArchitektenhonorar und Nebenkosten sowie Gegenforderung | übriges Vertragsrecht\n\nden Flecken am Kunstharzboden im Technikraum zu beheben, die Schwellenhöhe zu reduzieren und die Duschtasse im EG bodenbündig einzubauen.\nIn ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1b verlangten sie im Wesentlichen die Bevorschussung der mutmasslichen Kosten für diese Nachbesserungsarbeiten,\nwobei sie die Höhe des Betrags nach Einholung einer vom Gericht anzuordnenden Offerte beziffern würden. Eventualiter ersuchten die Beklagten um\nVerpflichtung der Klägerin zur Vergütung eines Minderwerts für bestimmte\nMängel ‒ (i) den Niveauunterschied zwischen dem Innen- und Aussenbereich\nund Schwellenhöhe im EG, OG und DG, (ii) die falsche Öffnungsrichtung der\nHebe-Schiebetüre im Dachgeschoss, (iii) den Kunstharzboden (im Technikraum [UG]) und (iv) die Duschtasse im Elternbad (DG), die nicht „bodenbündig“ ist ‒, deren Höhe nach Abschluss des Beweisverfahrens im Einzelnen\nbeziffern würden (Rechtsbegehren Ziffer 2). Weiter sei die Klägerin zu verpflichten, ihnen für (i) den Kunstharzboden im Keller (UG) und Waschraum\n(EG), (ii) die falsch herum eingebaute Badewanne im OG und (iii) die fehlerhaft ausgeführte Duschtasse im OG, da nicht „bodenbündig“, einen Minderwert zu vergüten, wobei sie die Höhe nach Abschluss des Beweisverfahrens\nim Einzelnen beziffern würden (Vi-act. A/II, S. 2 f.).\n\nbb) Den Beklagten obliegt der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist. Nur soweit ein Beweisverfahren schon\nfür schlüssige Behauptungen unabdingbar ist, fehlt es an der Möglichkeit oder\nZumutbarkeit der Bezifferung (BGE 140 III 409 E. 4.3.2, S. 416). Diese haben\nindessen weder behauptet noch nachgewiesen, dass bzw. inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Im Rahmen des erstinstanzlichen ordentlichen Schriftenwechsels machten sie lediglich geltend,\ndass die Kosten für die Bezifferung für die Nachbesserung aufgrund des hierfür vorgesehenen Fachwissens erst nach Durchführung des Beweisverfahrens\nvorgenommen werden könne (Vi-act. A/II Ziff. III.A.2, S. 48). Zur Bestimmung\nder Nachbesserungskosten hätten die Beklagten indessen keine teure Expertise in Auftrag geben müssen. Vielmehr hätten sie von entsprechenden\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nHandwerkerfirmen Offerten einholen können, was mit geringem Aufwand\nmöglich gewesen wäre. Mit Rechtsbegehren Ziffer 1b der Widerklage ersuchen sie selber um Einholung einer „Offerte“, wenn auch durch das Gericht.\nAuch mit dem Einwand, es könne von ihnen nicht verlangt werden, die Nachbesserungskosten zu beziffern, wenn nicht einmal der mit der Feststellung der\nMängel befasste Experte dies ohne „Sanierungsprojekt“ einigermassen zuverlässig könne, vermögen die Beklagten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So\ngeht es auch darum, die Forderung rechtsgenüglich zu behaupten bzw. zu\nsubstantiieren, wobei es zum Tagesgeschäft von Unternehmen mit den jeweiligen Branchenkenntnissen gehört, Offerten mit den einzelnen Kostenpositionen für allfällige künftige Aufträge zu erstellen, welche in der Regel auch kostenlos sein dürften; Gegenteiliges wird seitens der Beklagten zumindest nicht\nbehauptet. Zwar hätten allfällige Offerten von der Klägerin als Parteibehauptungen zurückgewiesen werden können. Zu beachten ist aber, dass es den\nBeklagten oblag, zunächst Parteibehauptungen zu den einzelnen Schadenspositionen aufzustellen (vgl. auch BGer, Urteil 4A_125/2012 vom 16. Juli\n2012). Die Klägerin bringt überdies zu Recht vor, dass die Beklagten mit Einreichung der Kostenschätzung vom 10. Juli 2014 selber bewiesen hätten,\ndass eine Bezifferung ihres Rechtsbegehrens Ziffer 1 auch ohne Beweisverfahren möglich gewesen wäre. Die am 19. Oktober 2015 eingereichte Kostenschätzung datiert vom 10. Juli 2014. Sie ist sehr detailliert und betrifft den\nebenerdigen Ausgang und damit insbesondere die Hebeschiebetüren im Erdgeschoss (vgl. Vi-act. A/XIV, S. 7 und Beilage [= KG-act. 1/5]; KG-act. 10,\nS. 37). Die Beklagten machen nicht geltend, diese Aufstellung habe unzumutbaren Aufwand oder übermässige Kosten verursacht, weshalb davon ausgegangen werden kann, die Einholung einer solchen wäre auch für die angeblichen weiteren Mängel zumutbar gewesen. Die Beklagten bringen in ihrer Berufungsantwort sodann zwar vor, dass die Schätzung lediglich die Grössenordnung des Schadens ermitteln sollte, behaupten aber nicht, dass der ausgewiesene Betrag von Fr. 200‘000.00 nicht ihren Vorstellungen entsprechen\nwürde, sondern stellen vielmehr auf diesen ab (vgl. Vi-act. A/II, S. 7).\nKantonsgericht Schwyz 32\n\n"}