{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "785550602b089e175ae7eca72bb5e3c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_30", "Checksum": "010de51eb2e2212839c2d4b8f7ca3802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Klägerin ersucht um vollumfängliche Abweisung der Widerklage,\nwelche von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 156‘500.00 (Nachbesserungskosten) und Fr. 3‘200.00 (Minderwert) gutgeheissen wurde. Sie macht geltend, dass die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Prozessvoraussetzung der\ngenügenden Bestimmtheit der Rechtsbegehren auf die Widerklage nicht hätte\neintreten dürfen. Es liege eine Verletzung von Art. 85 ZPO vor.\n\na) aa) Ein Rechtsbegehren ist grundsätzlich so zu formulieren, dass es im\nFalle der Gutheissung ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Urteil erhoben und dieses vollstreckt werden kann. Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern (Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 18 f. zu Art. 221 ZPO; Leuenberger,\nin: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 28 zu Art. 221 ZPO;\nFüllemann bzw. Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 4 zu Art. 84\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nZPO bzw. N 7 zu Art. 221 ZPO). Die Bezifferung gehört zu den allgemeinen\nProzessvoraussetzungen (BGE 142 III 102 E. 3, S. 104; Markus, Berner\nKommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 85 ZPO; vgl. auch Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 81 zu Art. 59 ZPO). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Ist\nes der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits\nzu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Eine unbezifferte Forderung ist denkbar, wenn die Bezifferung von einem im Laufe des Prozesses durchzuführenden Beweisverfahren abhängt oder wenn zunächst aufgrund eines materiellrechtlichen Informationsanspruchs mit einem ersten Rechtsbegehren im Sinne\neiner Stufenklage von der beklagten Partei eine Auskunft oder eine Einsichtnahme in Urkunden verlangt wird (Leuenberger, a.a.O., N 33 zu Art. 221\nZPO). Die Forderung ist diesfalls gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO zu beziffern,\nsobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach\nAuskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Killias, Berner Kommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 221 ZPO). Da die Bezifferung von Forderungsklagen grundsätzlich verlangt wird (Art. 84 Abs. 2 ZPO), ist der Anspruch\njedoch soweit möglich und zumutbar zu substantiieren; so wird namentlich\nauch in Anwendungsfällen von Art. 42 Abs. 2 OR verlangt, dass der Geschädigte alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen\nAbschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar behauptet und beweist (BGE 140 III 409 E. 4.3.1, S. 416). Ein Rechtsbegehren, welches auch nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung unbeziffert bleibt, obwohl eine Bezifferung zumutbar wäre, ist offensichtlich unvollständig (Hurni, a.a.O., N 22 zu Art. 56 ZPO; vgl. auch Leuenberger,\na.a.O., N 39 zu Art. 221 ZPO).\n\nbb) Von einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Forderungsbezifferung ist dann auszugehen, wenn damit zu rechnen ist, dass voraussichtlich\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nerst das Beweisverfahren dem Kläger die für die Bestimmung der Höhe seines\nAnspruchs wichtigen Informationen zur Kenntnis bringen wird. Dies ist unter\nanderem der Fall, wenn sich die Höhe des Anspruchs nur anhand von Angaben ermitteln lässt, die sich nicht im Zugriffsbereich des Klägers befinden\n(Baumann Wey, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013,\nN 347). Das als eigenständiges Beweismittel gesetzlich geregelte (gerichtliche) Gutachten fällt immer dann in Betracht, wenn die Beurteilung der Streitsache Kenntnisse voraussetzt, die nicht allgemein bekannt sind (Rüetschi,\nBerner Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 183 ZPO).\n\nVon einem Kläger kann nicht verlangt werden, im Vorfeld des Prozesses eine\nteure Expertise zur Bestimmung der Schadenshöhe in Auftrag zu geben,\nwenn damit die objektive Schadenshöhe nicht endgültig festgelegt werden\nkann, weil einem solchen Parteigutachten im Prozess lediglich die Bedeutung\neiner Parteibehauptung zukäme (Bopp/Bessenich, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 85 ZPO; Füllemann, a.a.O., N 3 zu\nArt. 85 ZPO). Ebenso wenig hat der Kläger sich vor Prozesseinleitung mit einer vorsorglichen Beweisaufnahme – beispielsweise einer vorsorglichen Expertise – die notwendigen, fehlenden Angaben zu verschaffen (Dorschner,\nBasler Kommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 85 ZPO; Bopp/Bessenich, a.a.O., N 13\nzu Art. 85 ZPO; Füllemann, a.a.O., N 3 zu Art. 85 ZPO).\n\nb) aa) Die Beklagten haben keines ihrer Widerklagebegehren beziffert,\nweder anfänglich noch nach der Durchführung des Beweisverfahrens. Mit\nRechtsbegehren Ziffer 1a ihrer Widerklage ersuchten sie um Verpflichtung der\nKlägerin, ihnen die Kosten für die Vornahme sämtlicher baulicher Leistungen\nzu bezahlen, die notwendig seien, um (i) die Oberkanten des Fertigbodens im\nInnen- und Aussenbereich von Erd-, Ober- und Dachgeschoss – vorbehältlich\nder zu beanspruchenden Toleranz ‒ ohne Niveauunterschied herzustellen und\n(ii) die Hebe-Schiebetüren im Erd-, Ober- und Dachgeschoss so auszuführen,\ndass die Schwellenhöhe nicht mehr als 20 mm beträgt und (iii) die bestehen-\nKantonsgericht Schwyz 30\n\n"}