{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "785550602b089e175ae7eca72bb5e3c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_30", "Checksum": "010de51eb2e2212839c2d4b8f7ca3802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 17.10.2017 ZK1 2016 30\nRegeste:\nArchitektenhonorar und Nebenkosten sowie Gegenforderung | übriges Vertragsrecht\n\nerst im Dezember 2009 ausgeführt und sie hätten „wenigstens“ noch vor den\nWeihnachtsfeiertagen einziehen können (Vi-act. A/II Ziff. II.B.5, S.17) ‒ entstanden. Rund Fr. 250.00 der Kopierkosten sowie rund ein Drittel der Portokosten sowie beinahe sämtliche Fahrspesen – abgesehen von rund Fr. 100.00\n‒ lassen sich sodann ebenfalls noch dem Jahre 2009 zuordnen. Einzig über\ndie 30 „Bindemappen“ liegt keine Auflistung im Recht, welche eine nähere\nzeitliche Zuordnung zuliesse. Auf jeden Fall ist aber darauf hinzuweisen, dass\ndie Klägerin in ihrer Replik entgegen den beklagtischen Vorbringen hierauf\neinging und festhielt, dass unter Grundleistungen auch die Dokumentation des\nBauwerkes zu verstehen sei (mit Verweis auf Art. 4.53 der SIA-Norm 102\n[2003]), weshalb das Staunen über Kopier- und „Plots“-Kosten nach Bezug\ndes Bauwerkes nicht angebracht sei (vgl. Vi-act. A/III, S. 16). Hierzu wiederum\nliessen sich die Beklagten weder erst- noch zweitinstanzlich vernehmen.\nEbenso wenig machten sie geltend, dass über die Erledigung der Garantiearbeiten sowie der am 20. Mai 2011 sonst noch ausstehenden Abschlussarbeiten hinaus (vgl. Vi-KB 13) weitere Arbeiten, welche der Position 53 von\nZiff. 2.1 des Vertrags zuzuordnen sind (vgl. Vi-KB 2), nicht erledigt wurden.\nArt. 4.53 der SIA-Norm 102 (2003) führt unter den „Grundleistungen“, nach\n„Inbetriebnahme“ – welcher Abschnitt mit der Übergabe des Bauwerks oder\nvon Bauwerksteilen an den Auftraggeber endet – denn auch die „Dokumentation über das Bauwerk“ auf (vgl. Vi-KB 31, S. 28). Mit ihrem Argument vermögen die Beklagten somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weiter machen\nsie weder geltend, dass die in Rechnung gestellten Beträge nicht den jeweiligen Aufstellungen entsprechen würden oder zu ihren Lasten falsch zusammengerechnet oder Beträge unrichtig von den Aufstellungen übertragen worden wären, noch bringen sie in ihrer Berufungsantwort anderweitige Rügen\nvor (vgl. auch BGer, Urteil 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2).\nAnzufügen ist, dass die Beklagten die genannten Aufstellungen mit den Belastungsanzeigen der O.________ (Bank) (Vi-act. BB 59/1-6) nicht in Frage zu\nstellen vermochten, da sich die Zahlungen an die Firma P.________ AG, nicht\nnäher zuordnen lassen, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nKlägerin aufgrund dieser keine Kopierkosten anfielen. Im Berufungsverfahren\nwird auf dieses Argument denn auch nicht mehr zurückgegriffen.\n\nDie Klägerin vermochte damit rechtsgenüglich darzulegen, dass ihr die fraglichen Nebenkosten entstanden sind. Davon abgesehen liegen sie betragsmässig – selbst unter Berücksichtigung der nach erstinstanzlicher beklagtischer Ansicht bezahlten Nebenkosten (vgl. Vi-act. A/II Ziff. II.C.11.1, S. 21) ‒\nunterhalb des im Vertrag geschätzten Betrags von Fr. 10‘000.00, weshalb die\nwährend den rund 20 Monaten entstandenen Auslagen – auch mangels weiterer Einwände seitens der Beklagten ‒ als angemessen und notwendig angesehen werden können. Die Beklagten sind daher zu verpflichten, der Klägerin\nNebenkosten von Fr. 2‘641.25 zuzüglich unbeanstandet gebliebenem Zins\nvon 5 % seit dem 15. Juni 2011 (KG-act. 1, S. 7; vgl. auch Vi-KB 22) sowie\nFr. 4‘493.00 zuzüglich unbeanstandet gebliebenem Zins von 5 % seit dem\n4. März 2013 (KG-act. 1, S. 7; vgl. auch Vi-act. A/I]) zu bezahlen.\n\ncc) Hinsichtlich der Forderung über Fr. 2‘641.25 ersucht die Klägerin zusätzlich um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Wädenswil.\n\nDie Beseitigung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann\nauch im ordentlichen Prozess geltend gemacht werden, wobei die in der Sache zuständige materielle Instanz zugleich als Vollstreckungsgericht fungiert\nund ein separates Rechtsöffnungsverfahren entbehrlich wird (Staehelin, Basler Kommentar, 2. A. 2010, N 1 zu Art. 79 SchKG). Der Zahlungsbefehl über\ndie Forderung von Fr. 92‘675.55 (Fr. 90‘034.30 + Fr. 2‘641.25) wurde am\n15. Juni 2011 zugestellt (Vi-KB 22) und das vorliegende Verfahren von der\nKlägerin unbestrittenermassen am 12. Juni 2012 beim Vermittleramt Einsiedeln eingeleitet (vgl. Vi-KB 23), womit die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG\nnoch nicht abgelaufen ist. Zwar wurde die Betreibung nur gegen den Beklagten 1 – und nicht auch gegen die Beklagte 2 – eingeleitet und dementspre-\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nchend auch der Zahlungsbefehl nur gegen diesen ausgestellt (Vi-KB 21 f.). Da\nindessen die eingeklagte Forderung identisch ist mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde, ist der Rechtsvorschlag antragsgemäss aufzuheben, zumal der Beklagte 1 Partei in diesem Verfahren ist (vgl. Staehelin, a.a.O., N 8\nff. zu Art. 79 SchKG).\n\n2. Die Honorarrechnungen der Klägerin vom 22. Februar 2007 und 4. März\n2008 betreffend „Abbruch und Neubau EFH“ in der Höhe von Fr. 21‘412.65\nund Fr. 23‘672.00 (Vi-KB 18 f.) wurden von den Beklagten unbestrittenermassen beglichen. Die Vorinstanz bezeichnete diese in der Folge nicht als Gegenstand der Klage. Die Klägerin beanstandet dies nicht bzw. macht geltend,\ndass die Vorinstanz im Ergebnis ihre Ansicht stütze. Gleichzeitig bemängelt\nsie das Fehlen einer Begründung und führt an, dass diese Vor- und Sonderleistungen nicht unter den Vertrag für Architekturleistungen fallen würden. Ob\ndies zutreffend ist, kann mit Verweis auf den unter Erwägung 1 gezogenen\nSchluss mangels Relevanz offengelassen werden.\n\n"}