{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "785550602b089e175ae7eca72bb5e3c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_30", "Checksum": "010de51eb2e2212839c2d4b8f7ca3802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 17.10.2017 ZK1 2016 30\nRegeste:\nArchitektenhonorar und Nebenkosten sowie Gegenforderung | übriges Vertragsrecht\n\nbb) Weshalb bzw. inwieweit die Klägerin mit Bezug auf die beiden Forderungen ihrer Substantiierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sein\nsoll, legt die Vorinstanz nicht dar. Wie detailliert die klägerische Partei ihre\nBehauptungen konkret zu substantiieren hat, hängt insbesondere vom Grad\netwaiger Bestreitungen der Gegenpartei ab (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 26 zu Art. 55 ZPO; Glasl, in: Brunner/Gasser/\nSchwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A.\n2016, N 21 zu Art. 55 ZPO; BGE 127 III 365, E. 2.b). Abgesehen davon müssen die rechtserheblichen Behauptungen – wie bereits angesprochen (vgl.\nobige Ausführungen unter E. 1f/bb) ‒ grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst\nvorgebracht werden. Die Klägerin nannte in ihrer Replik die Gesamtbeträge\nder jeweiligen, bereits mit Klage eingereichten Nebenkostenabrechnungen\nvom 31. August 2009 und 3. März 2011 (Vi-KB 15 und 17) sowie den konkreten Zeitraum, innert welchem die Kosten entstanden sein sollen (1.3.2008 bis\n31.8.2009 bzw. 1.11.2009 bis 31.12.2010). Weiter verweist sie auf die bestehenden, den Rechnungen zugrunde liegenden „Aufstellungen zu den Kopien\nschwarz/weiss wie auch für die Farbkopien, 1.3.2008 bis 31.8.2009“ bzw.\n„1.11.2009 bis 31.12.2010“ (Vi-KB 35 und 38), die „Aufstellungen Kopier-,\nDruck- und Plotkosten Februar bis Juni 2009“ bzw. „November 2009“ (Vi-\nKB 36 und 39), die „Porti-Kostenaufstellung vom 31.8.2009“ bzw. „27.7.2010“\n(Vi-KB 37 und 40) sowie die „Aufstellung Fahrspesen“ (Vi-KB 41), welche sie\nebenfalls zu den Akten reicht (Vi-act. A/III, S. 15 f.). Den Rechnungen lassen\nsich die einzelnen Kostenpositionen (Kopien s/w und farbig [inkl. Anzahl und\nEinzelpreis], Bindemappen farbig [inkl. Anzahl und Einzelpreis], Plots [mit\nVerweis auf Beilage], Porto [mit Verweis auf Beilage] und Fahrspesen [mit\nVerweis auf Beilage]) und der Mehrwertsteuerbetrag, aus welchen Summanden sich der jeweilige Rechnungsbetrag zusammensetzt, deutlich entnehmen.\nEs ist klar, welche Forderungen die Klägerin geltend machen will und aus welchen Teilen sie sich zusammensetzt. In ihrer Duplik machten die Beklagten\ndenn auch lediglich geltend, die Klägerin lege nicht dar, wofür die jeweils auf-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\ngeführten Kosten angefallen sein sollen (vgl. Vi-act. A/IV Ziff. II/D, S. 18). Im\nBerufungsverfahren führen sie ergänzend aus, dass es zur Substantiierung\nvon Nebenkosten nicht genüge, wenn die Klägerin nur die Anzahl der Kopien\nangebe, ohne näher auszuführen, wofür diese Kopien angefallen seien. In der\nPraxis ist dies aber wohl kaum durchführbar. Das minutiöse Aufführen des\nInhalts einer jeden Kopie würde zu einem unverhältnismässigen Aufwand\nführen und erscheint nicht praktikabel. Dies von einer Partei in beweisrechtlicher Hinsicht zu verlangen, ginge zu weit. In den Auflistungen der Klägerin\nlassen sich die farbigen und schwarz-weissen Kopien den einzelnen Monaten\nzuordnen (insgesamt 3593 Kopien s/w und 1510 Kopien farbig; vgl. Vi-KB 35\nund 38). Die monatlich angefallenen Plotkosten sind sodann mittels Angabe\nder Anzahl, Art, Grösse, dem Preis und näherer Beschreibung (z.B. „Pläne für\nHolzbauer UG, EG, OG, DG, Schnitt A-A“) definiert, wobei die für die Monate\nFebruar bis Juni 2009 ausgewiesenen Beträge leicht zusammengerechnet\nwerden können (insgesamt Fr. 1‘793.90; vgl. Vi-KB 36 und 39). Die Portokosten sind den jeweiligen Monaten und Frankierbeträgen zugewiesen (insgesamt Fr. 320.40; vgl. Vi-KB 37 und 40). Bei den Fahrspesen erfolgte schliesslich eine Aufteilung nach „Datum“, „Ort“, „Fahrer“, „km“, „Mitarbeiter auf Baustelle“ sowie nach „priv. Auto“ oder „Firmenwagen“ (insgesamt Fr. 1‘564.80;\nvgl. Vi-KB 41). Da bei einem „Auftrag“ wie dem vorliegenden Auslagen dieser\nArt unausweichlich entstehen und diese im Wesentlichen ihrem Gesamtumfang nach zu beurteilen sind, kann von einer genügenden Substantiierung\nausgegangen werden.\n\nBezüglich der Rechnung vom 3. März 2011 teilen die Beklagten überdies ‒\nunter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Klageantwort ‒ mit, dass nicht\nnachvollziehbar sei, weshalb für das Bauprojekt in der Zeit zwischen November 2009 bis 31. Dezember 2010 noch über 1‘000 A4-Kopien etc. angefallen\nsein sollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Plotkosten noch im November 2009 und damit vor dem Bezug des Einfamilienhauses im Dezember 2009\n– gemäss den Ausführungen der Beklagten wurden die letzten Bauarbeiten\nKantonsgericht Schwyz 25\n\n"}