{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "785550602b089e175ae7eca72bb5e3c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_30", "Checksum": "010de51eb2e2212839c2d4b8f7ca3802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.10.2017 ZK1 2016 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.10.2017 ZK1 2016 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.10.2017 ZK1 2016 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Architektenhonorar und Nebenkosten sowie Gegenforderung | übriges Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:13", "Checksum": "5bdf13326a6cf7c2dd1de7e73c86efc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.10.2017 ZK1 2016 30\nRegeste:\nArchitektenhonorar und Nebenkosten sowie Gegenforderung | übriges Vertragsrecht\n\nherauslesen, wobei es sich bei Vi-KB 33 lediglich um ein internes Kontrollinstrument handle. Selbst wenn dies bejaht würde, kann es nicht angehen,\ndass das Gericht eine 25-seitige Aufwandliste über den Zeitraum von Anfang\n2006 bis Mitte 2010 (Vi-KB 32) nach angemessenen und notwendigen Leistungen durchforstet, welche überdies – gewisse Aktontozahlungen wurden\nunbestrittenermassen geleistet (vgl. u.a. Vi-KB 8) ‒ teilweise bereits abgegolten wurden. Zu beachten ist weiter, dass die rechtserheblichen Behauptungen\ngrundsätzlich in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden müssen. Beilagen sind Beweismittelofferten und nicht Parteibehauptung (Sutter-Somm/\nSchrank, a.a.O., N 30 zu Art. 55 ZPO; Glasl, a.a.O., N 26 zu Art. 55 ZPO; vgl.\nBGer, Urteil 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2). Der blosse Verweis\nin der Rechtsschrift auf Beilagen genügt der Substantiierungsobliegenheit\nnicht. Es ist nicht Sache des Gerichts und der Gegenpartei, die rechtserheblichen Behauptungen in den Akten zusammenzusuchen (vgl. BGer, Urteil\n4A_502/2016 vom 6. Februar 2017 E. 5.2; BGer, Urteil 5D_148/2013 vom\n10. Januar 201, E. 5.3.2; BGer, Urteil 4A_141/2009 vom 7. September 2009\nE. 13.3; BGer, Urteil 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; Hurni, Berner Kommentar, 2012, N 21 zu Art. 55 ZPO). Ein Verweis auf Sachverhaltselemente ist nur dann genügend, wenn der entsprechende Verweis in der\nRechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennt und aus dem Verweis der Rechtsschrift selbst klar wird, welche Teile des Aktenstückes als Parteibehauptung gelten sollen. Für die Gegenpartei und das Gericht muss klar\nsein, mit welchen Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben (Glasl,\na.a.O., N 26 zu Art. 55 ZPO, Fussnote 47; Hurni, a.a.O., N 21 zu Art. 55 ZPO;\nSutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 31 zu Art. 55 ZPO; ZR 97/1998 Nr. 87,\nS. 209). Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche Teile der Aktenstücke als Parteibehauptung gelten sollen bzw. aus welchen Aufwendungen sich die eingeklagte Honorarforderung zusammensetzt oder welche der Leistungen sie in\nRechnung stellte. Ein Überprüfen einzelner Kostenpositionen ist damit nicht\nmöglich. Die Klägerin vermag damit ihrer Substantiierungspflicht nicht ausreichend nachzukommen, zumal sie weder erst- noch zweitinstanzlich nähere\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nAngaben zu den erbrachten Leistungen macht, was sich in Anbetracht der\nKomplexität sowie des Umfangs der Leistungen aufgedrängt hätte. Die Vorinstanz ging damit zu Recht von einer ungenügenden Substantiierung des\nAufwandes und damit der gestellten Honorarforderung aus. Insoweit vermag\ndie Klägerin mit ihrer Berufung nicht durchzudringen.\n\ng) Die geltend gemachte Forderung von Fr. 92‘675.55 umfasst auch Nebenkosten für Kopien, Bindemappen, Plots und Porto im Zeitraum vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2010 in der Höhe von 2‘641.25, welche den\nBeklagten am 3. März 2011 in Rechnung gestellt und unbestrittenermassen\nnicht bezahlt wurden (Vi-KB 17; vgl. Vi-act. A/II Ziff. 11.2, S. 21). Zudem verlangt die Klägerin die noch ausstehende Bezahlung der Nebenkostenabrechnung vom 31. August 2009 von Fr. 4‘493.00 für Kopien, Plots und Porto im\nZeitraum vom 1. März 2008 bis 31. August 2009, welche die Beklagten ebenfalls noch nicht beglichen haben (vgl. Vi-KB 15; vgl. Vi-act. A/II Ziff. 11.3,\nS. 21). Die Vorinstanz geht auch diesbezüglich nicht von einer Pauschalvereinbarung aus mit dem Hinweis, dass der Betrag von Fr. 10‘000.00 ausdrücklich als „Schätzung“ bezeichnet sei. Sie weist die beiden Forderungen mangels hinreichender Substantiierung ab. Die Klägerin geht demgegenüber von\neiner genügenden Substantiierung aus.\n\naa) Gemäss Art. 5.3.2 der SIA-Norm 102 (2003) sind die zusätzlichen Kostenelemente und damit Nebenkosten und Drittleistungen (vgl. Art. 5.3.1) in\nden Honoraren nicht inbegriffen und daher gesondert zu vergüten, wobei die\nVergütung vorgängig zu vereinbaren ist. Ohne besondere Vereinbarung werden die effektiven Aufwendungen verrechnet. Es kann aber auch eine pauschale Abgeltung vereinbart werden (Art. 5.3.3). Gemäss Ziffer 3 des vorliegenden Vertrags erfolgen die Vergütungen von Nebenkosten und Drittleistungen nicht pauschal, sondern nach Aufwand, wobei eine Schätzung auf\nFr. 10‘000.00 erfolgte. Weder die Klägerin noch die Beklagten machen vorliegend einen Festpreis bzw. eine Pauschale geltend.\nKantonsgericht Schwyz 23\n\n"}