{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "785550602b089e175ae7eca72bb5e3c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_30", "Checksum": "010de51eb2e2212839c2d4b8f7ca3802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 17.10.2017 ZK1 2016 30\nRegeste:\nArchitektenhonorar und Nebenkosten sowie Gegenforderung | übriges Vertragsrecht\n\nee) Die Klägerin merkt in ihrer Berufung im Anschluss an die Wiedergabe\nihrer erstinstanzlichen Ausführungen bzw. Hinweise auf die tatsächlichen Begebenheiten, welche die Vergütung eines pauschalen Festhonorars belegen\nwürden, an, es werde an der Beweisofferte der Parteibefragung von\nG.________ vollumfänglich festgehalten (vgl. KG-act. 1, S. 12). Einerseits rügt\ndie Klägerin die fehlende Beweisabnahme durch die Vorinstanz nicht bzw.\nmacht sie nicht geltend, dass resp. inwieweit diese gegen Art. 152 ZPO verstossen haben soll; ebenso wenig äussert sie sich näher zu ihrem Verzicht auf\neine mündliche Hauptverhandlung. Andererseits kann gestützt auf die bisherigen Erwägungen ‒ in antizipierter Beweiswürdigung ‒ von einer Parteibefragung abgesehen werden. Es kann denn auch davon ausgegangen werden,\ndass an einer Befragung lediglich die in den Rechtsschriften bereits dargelegten Standpunkte wiederholt würden, wobei der Parteibefragung eher ein geringer Beweiswert zuerkannt wird (Botschaft ZPO, S. 7326; Hasenböhler, Das\nBeweisrecht der ZPO, 2015, N 5.53; vgl. auch ZK1 2016 18 vom 18. Oktober\n2016 E. 1b).\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nff) Nach dem Gesagten lässt sich ein tatsächlich übereinstimmender Wille\nder Parteien feststellen und es kann insbesondere gestützt auf den Wortlaut\ndes Vertrags davon ausgegangen werden, dass die Parteien ein Honorar\nnach Zeitaufwand vereinbarten. Die weiteren Auslegungsmittel erlauben nicht\nsicher einen anderen Schluss. Insbesondere lassen die unterschiedlichen\nRechnungstellungsarten keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der\nParteien zu (vgl. BGer, Urteil 2C_1055/2012 vom 22. Januar 2014 E. 2.1).\n\ngg) Selbst wenn ein tatsächlich übereinstimmender Wille zu verneinen wäre,\nwürde die objektivierte Auslegung, bei welcher das nachträgliche Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist (BGer, Urteil 4A_502/2016 vom 6. Februar 2017\nE. 4.1), zum selben Schluss bzw. zu einem Honorar nach Zeitaufwand führen.\nGestützt auf die vorangehenden Ausführungen durften und mussten die Parteien die Honorarvereinbarung nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang dahingehend verstehen. Weitere Umstände (wie z.B. der Entstehungsgeschichte), welche einen anderen Schluss zuliessen, wurden weder geltend gemacht\nnoch sind solche ersichtlich. Die Behauptungs- und Beweislast für Bestand\nund Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens ginge im Übrigen zu Lasten der Klägerin (vgl. BGE 121 III\n118 E. 4b/aa, S. 123).\n\nf) Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten die Honorarforderung\nwegen angeblicher Mängel zurückbehalten. Ein Zurückbehalten des Architektenhonorars im Umfang von ca. 83 % widerspreche Treu und Glauben.\n\naa) Unbestritten ist, dass die Beklagten die Akontorechnungen vom 22. Februar über Fr. 20’000.00 und vom 4. März 2008 über Fr. 22‘000.00 – welche\nnach Ansicht der Klägerin Vorleistungen ausserhalb des Vertrags betreffen\nwürden – sowie vom 7. April 2009 über Fr. 25‘000.00 beglichen. Nicht bezahlt\nwurden hingegen die Akontorechnungen vom 28. August 2009 über\nFr. 40‘000.00 und vom 18. November 2009 über Fr. 30‘000.00 sowie die Ho-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nnorar-Schlussrechnung vom 15. Mai 2011 (vgl. Vi-KB 7 ff. und 18 f.). Bereits\nerstinstanzlich bemängelten die Beklagten die fehlende Abrechnung für die\neffektiv aufgewendeten Stunden, ohne welche die Honorarforderung nicht\nfällig werden könne, da die Höhe der Forderung nicht feststehe. Sie bestritten\ndie Fälligkeit des Honorars, soweit die Klägerin mehr verlange, als die von\nihnen mit Blick auf den Baufortschritt geleisteten Akontozahlungen. Eventualiter würden allfällige Honoraransprüche der Klägerin mit eigenen Forderungen\nverrechnet. Auch bestritten sie die geltend gemachten 943.8 Stunden und\ndamit das behauptete Honorar von Fr. 90‘034.30. Ebenso forderten sie die\nKlägerin auf, ihren Aufwand im Einzelnen zu begründen und zu belegen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin verneinten die Beklagten mithin die vertragliche Vereinbarung eines Architektenhonorars von total Fr. 113‘735.00 und\nmachten ausserdem geleistete Akontozahlungen im Umfang von\nFr. 71‘984.65 geltend, wobei umstritten ist, ob es sich dabei teilweise um Vorleistungen ausserhalb des Vertrags handelt (vgl. Vi-act. A/II Ziff. II.C.10, S. 20,\nund Ziff. III.B.1b, S. 49; Vi-act. A/III, S. 17; Vi-act. A/IV Ziff. II.E und F, S. 19\nff.). Auf jeden Fall wurden die in Rechnung gestellten Forderungen in erster\nLinie ihrem Grundsatze nach – und nicht infolge Verrechnung aufgrund von\nMängeln – bestritten.\n\nbb) Grundlage für eine Entschädigung nach Aufwand bildet der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand. Der geltend gemachte Aufwand\nmuss mithin so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann, was nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und die dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraussetzt\n(BGer, Urteil 4A_271/2013 vom 26. September 2013 E. 6.2). Ausgehend von\nder Vereinbarung eines Pauschalhonorars stellt sich die Klägerin auf den\nStandpunkt, die geleisteten Stunden nicht konkret ausweisen zu müssen. Aus\nden Beilagen Vi-KB 32 und 33 – auf welche sie erst- wie zweitinstanzlich ohne\nnähere Ausführungen verweist (vgl. insb. Vi-act. A/III, S. 13 ff.) ‒ lasse sich\naber ohne Probleme der Aufwand der insgesamt geleisteten 2‘267.2 Stunden\nKantonsgericht Schwyz 21\n\n"}