{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "785550602b089e175ae7eca72bb5e3c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_30", "Checksum": "010de51eb2e2212839c2d4b8f7ca3802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 17.10.2017 ZK1 2016 30\nRegeste:\nArchitektenhonorar und Nebenkosten sowie Gegenforderung | übriges Vertragsrecht\n\nInwieweit die Klägerin aus ihrem Verweis auf den Anpassungsfaktor „r“, welcher Eingang in die dem Vertrag beigelegte „Honorarabrechnung nach Baukosten“ fand, für ihre Version sprechen soll, ist schliesslich ebenso wenig ersichtlich. Zwar beschäftigte sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit der SIA-\nNorm 102 (2003), der Einbezug dieser (als integrierender Bestandteil des Vertrags) führt aber nach dem Gesagten gerade nicht zum Schluss, dass die Parteien ein Festhonorar vereinbarten oder von der Vereinbarung eines solchen\nhätten ausgehen müssen. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist damit nicht\nauszumachen. Auch die Verkehrssitte lässt auf ein Honorar nach Zeitaufwand\nschliessen. Bloss ergänzungshalber ist anzufügen, dass die Parteien wohl\neinen vorformulierten Vertragstext, den „Mustervertrag“ für Architektenleistungen der SIA, Nr. 1002, Ausgabe 2001, heranzogen (vgl. Gehrer, a.a.O., S. 99\nund S. 101 sowie Anhang 1, S. 139 ff.). Dieser sieht unter Ziffer 2.2 die Berechnungsgrundlagen für alle Honorierungsarten – bei Honorierung nach den\nBaukosten und dem Zeitaufwand sowie beim Festhonorar ‒ vor. Im vorliegenden Vertrag wird die Grundlage der Honorarberechnung nach dem Zeitaufwand, Variante „nach mittleren Ansätzen“ („mit den Anforderungsfaktoren …“\n„und dem mittleren Stunden-Honoraransatz“) genannt. Sämtliche Ausführungen eines solchen „Mustervertrags“ zu den anderen Honorierungsarten sowie\ndie weiteren möglichen Grundlagen für die Honorierung nach dem Zeitaufwand sind nicht enthalten. Folglich liesse sich auch unter diesem Aspekt die\nAnnahme aufdrängen, dass über die konkrete Honorierungsart eine konkrete\nAbrede getroffen wurde (vgl. Gehrer, a.a.O., S. 104).\n\ncc) Die Klägerin stützt sich in ihrer Argumentation weiter auf das nachträgliche Verhalten der Parteien bzw. auf die unterschiedlichen Rechnungsstellungsarten. In den Akontorechnungen vom 7. April 2009, 28. August 2009 und\n18. November 2009 wird zwar auf das „Honorar gemäss Vertrag“\n(„Fr. 113‘735.00 exkl. MWST“) verwiesen. Hieraus lässt sich indessen nicht\nohne weiteres darauf schliessen, dass ein Pauschalhonorar vereinbart worden\nwäre, nur weil in den Rechnungen vom 22. Juli 2007 und 4. März 2008 kon-\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nkrete Leistungen aufgeführt sind. Dabei ist auch umstritten, ob hierbei – wie\nvon der Klägerin behauptet ‒ „Vorleistungen“ in Rechnung gestellt wurden.\nWären aber Vorleistungen zum Architekturvertrag nach Zeitaufwand berechnet worden, würde dies mangels weiteren Anhaltspunkten ebenso wenig dafür\nsprechen, dass die Parteien ein Pauschalhonorar vereinbaren wollten oder\nvon einem solchen ausgehen durften. Selbst wenn die Beklagten die Akontorechnungen nie in Frage gestellt bzw. nie nach einer Zeitaufwandaufstellung\ngefragt hätten, ist weiter festzuhalten, dass sie gerade nicht sämtliche Akontozahlungen beglichen haben. Wie bereits erläutert wurde, handelt es sich bei\ndem im Vertrag erwähnten Architektenhonorar von Fr. 113‘735.00 sodann\nlediglich um eine Schätzung, welchen Betrag bzw. Fr. 108‘675.00 (exkl.\nMWST) die Klägerin schlussendlich ungeachtet des von ihr behaupteten wesentlich höheren ‒ bestrittenen ‒ Aufwandes (vgl. Vi-KB 32 und 33) in Rechnung stellte, womit sie gegenüber den Beklagten weder einen geringeren\nnoch höheren Aufwand geltend machte. Dies ist auch ihrem Vorbringen, der\nAbzug von 4.5 % wäre in dieser mathematischen Form nicht möglich gewesen, wenn nicht zum Voraus von einer fixen Stundenzahl ausgegangen wäre,\nentgegenzuhalten.\n\ndd) Dass der von der Klägerin behauptete – nicht vollumfänglich in Rechnung gestellte ‒ Aufwand von 2‘267.2 Stunden mehr als das Doppelte über\ndem geschätzten Aufwand liegt, spricht in Anbetracht dessen, dass es sich\ngemäss den Ausführungen der Klägerin bei G.________ um einen langjährigen, erfolgreichen Architekten handeln soll, ebenfalls gegen die Vereinbarung\neines Pauschalhonorars. Jedenfalls sind die Erfahrungen des Architekten mit\nder Vorausberechnung von Architektenhonoraren kein Indiz dafür, dass er mit\nden Beklagten kein Honorar nach Zeitaufwand vereinbaren wollte. Im Gegenzug kann die Divergenz zwischen dem geltend gemachten tatsächlichen Aufwand (vgl. Vi-KB 32 und 33) und dem schlussendlich in Rechnung gestellten\nAufwand verschiedene Gründe haben. Zu beachten ist dabei auch, dass der\nKlägerin im Zusammenhang mit dem von ihr geltenden gemachten Honorar\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nfehlende Substantiierung vorzuhalten ist (vgl. nachfolgende Ausführungen\nunter E. 1f). Anzufügen ist an dieser Stelle, dass die Vorinstanz der Klägerin\nlediglich hinsichtlich der Darlegung der Klagesumme ungenügende Substantiierung vorhielt. Zudem nahm sie Bezug auf die „Honorarschätzung“. Die Begründung der Vorinstanz in diesem Punkt ist zwar äusserst knapp, es ergibt\nsich aus dieser aber, dass die Vorinstanz (alleine) gestützt auf den Wortlaut\ndes Vertrags zum Schluss kam, dass ein Honorar nach Zeitaufwand vereinbart wurde. Die Entscheidgründe waren den Parteien damit bekannt. Zu beachten ist dabei auch, dass sich die Klägerin nicht näher zu den einzelnen\nZiffern des Vertrags und deren Bedeutung äusserte. Im Übrigen muss sich\ndas Gericht nicht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen (vgl. Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., N 14 zu Art. 53 ZPO). Selbst\nwenn aber von einer Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen würde,\nkönnte bzw. konnte dieser Mangel im vorliegenden Verfahren geheilt werden.\n\n"}