{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "785550602b089e175ae7eca72bb5e3c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_30", "Checksum": "010de51eb2e2212839c2d4b8f7ca3802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 17.10.2017 ZK1 2016 30\nRegeste:\nArchitektenhonorar und Nebenkosten sowie Gegenforderung | übriges Vertragsrecht\n\nDas Bundesgericht anerkennt die SIA-Normen nicht als regelbildende Übung\nund stellt darauf nur ab, wenn die Parteien sie zum Vertragsinhalt erhoben\nhaben. Zwar können vorgeformte Vertragsinhalte Ausdruck der Verkehrsauffassung oder –übung sein; zu vermuten ist dies aber nicht, sondern muss im\nEinzelfall nachgewiesen werden (BGer, Urteil 4A_393/2007 vom 3. Dezember\n2007 E. 2.1; vgl. auch Jäggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 434 zu Art. 18 OR;\nEgli/Stöckli, Das Planerhonorar, in: Stöckli/Siegenthaler, Die Planerverträge,\n3. A. 2013, N 7.38). Wenn auch die Honorierung in Form von Pauschalen und\nGlobalen eine gängige Methode der Honorarvereinbarung ist, bleibt offen, was\ndie Klägerin mit ihrem Verweis auf Art. 5.2.4 der SIA-Norm 102 (2003) zu ihren Gunsten ableiten möchte. Auf jeden Fall handelt es sich bei der Honorierung nach mittleren Stundenansätzen gemäss SIA-Norm 102 (2003) nicht um\nein Pauschalhonorar. So kann die Honorierung nach dem Zeitaufwand\ngemäss Art. 5.2.1 sowie Art. 6.1.1 der SIA-Norm 102 (2003) nach Honorarkriterien, nach Gehältern oder nach mittleren (Stunden-)Ansätzen erfolgen (Gehrer, Die Gestaltung von Architekturverträgen - Praktische Hinweise, in: Koller,\nRecht der Architekten und Ingenieure, 2002, S. 133). Grundlage für die Ermittlung des Honorars nach mittleren Stundenansätzen bilden der Zeitaufwand\naller am Auftrag direkt eingesetzten Mitarbeiter, ein vereinbarter einheitlicher\nHonoraransatz für die Mitarbeiter-Stunde (vorliegend h = CHF 115.00) und ein\nAnforderungsfaktor („a“; vorliegend für sämtliche Phasen 1.00), welcher die\nArt des Auftrages berücksichtigt (Art. 6.4.2 der SIA-Norm 102 [2003]). Sämtliche Faktoren für ein Honorar nach Zeitaufwand fanden damit Eingang in den\nVertrag. Dies sowie der Inhalt und die Bedeutung der SIA-Norm 102 (2003) an\nsich mussten insbesondere der Klägerin, einem Architekturbüro, bewusst gewesen sein und muss sie sich entgegenhalten lassen. Es sind zudem gestützt\nauf den Wortlaut des Vertrags keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf\nein Festhonorar schliessen liessen. Die Honorarschätzung in Ziffer 2.3 des\nVertrags ist weiter auch bei einem Honorar nach Zeitaufwand üblich, weshalb\ndas Argument der Klägerin, beim Festhonorar müsse vorab immer eine\nSchätzung resp. Prognose getätigt werden, nicht greift. So legen die Parteien\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nbei der Berechnung des Honorars nach mittleren Stundenansätzen bzw. im\nZeit-Mitteltarif gestützt auf die genannten Berechnungselemente (Zeitaufwand,\nStundenansatz und Anforderungsfaktor „a“) sowie eine Schätzung des gesamten Stundenaufwandes der Mitarbeiter des Planungsteams einen Richtpreis\nfest. Mit diesem wird das Honorar aber nur ungefähr und nicht fest bestimmt.\nEin solches sog. Kostendach wird vereinbart, weil die Vereinbarung eines\nZeithonorars das Risiko birgt, dass der Zeitaufwand und damit auch das Honorar in unvorhergesehene Höhen wachsen. Es handelt sich um eine einseitige Prognose (Schätzung) des Architekten. Dieser ist an die Höchstlimite zwar\nnicht gebunden, aufgrund seiner Treue- und Sorgfaltspflicht hat er deren Erreichung dem Bauherrn aber rechtzeitig anzuzeigen (Egli, a.a.O., N 906 und\n996; Art. 6.5 der SIA-Norm 102 [2003]). Da die in Ziffer 2.3 vorgenommene\nSchätzung immerhin als Kostendach dient, schliesst die Vereinbarung eines\nHonorars nach dem Zeitaufwand auch nicht aus, dass ein Abweichen der im\nVertrag umschriebenen Leistungen (vgl. Ziffer 2.1) einer (weiteren) gegenseitigen Vereinbarung der Parteien bedarf (vgl. Ziffer 14 des Vertrags). Ziffer 4\ndes Vertrags lässt sich ausserdem zwar entnehmen, dass die Honorierung\nvon „Zusatzleistungen gem. vorgängiger Absprache und Rapporten“ „nach\ndem Zeitaufwand gemäss dem mittleren Stunden-Honoraransatz“ erfolgt. Es\nsind hingegen keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dies im Gegensatz zu den\nim Architekturvertrag definierten Leistungen stehen würde. Die Klägerin bringt\nweiter zutreffend vor, dass gemäss Art. 5.2.1 der SIA-Norm 102 (2003) die\nTeuerung nicht berücksichtigt wird, wenn die Honorierung des Architekten als\nPauschale erfolgt. Besagter Bestimmung lässt sich indessen nicht entnehmen,\ndass bei einer Honorierung nach dem Zeitaufwand eine Teuerung vorgesehen\nwerde oder werden müsse. Der Umstand, dass im vorliegenden Vertrag hinsichtlich der Teuerung keine Anpassungen vereinbart wurden (vgl. Vi-KB 2\nZiffer 5, S. 4), lässt damit nicht ohne Weiteres auf ein Pauschalhonorar\nschliessen. Da auch bei der Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand eine\nvorgängige Schätzung üblich ist, vermag die Klägerin ferner aus dem Anhang\n„Honorarberechnung nach Baukosten“ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n"}