{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "785550602b089e175ae7eca72bb5e3c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_30", "Checksum": "010de51eb2e2212839c2d4b8f7ca3802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie\nden übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1\nOR; sog. subjektive Auslegung). Der innere, wirkliche Wille der vertragsschliessenden Parteien ist nicht mit letzter Sicherheit eruierbar. In Frage\nkommt lediglich eine mittelbare Feststellung, eine gedankliche Rekonstruktion\ndes Vergangenen, indem sich der Richter aufgrund gegenwärtiger Tatsachen\n(Urkunden, Partei- und Zeugenaussagen etc.) vorstellt, dass es so gewesen\nsein muss. Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen –\nbzw. kommt der Richter zum Schluss, dass die Parteien sich nicht tatsächlich\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nrichtig verstanden haben, oder ist eine solche (vollständige) Einigung wenigstens prozessual nicht erwiesen (Kramer, Berner Kommentar, 1986, N 16 und\n67 zu Art. 18 OR) ‒, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die\nErklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie\nsie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGer, Urteil 4A_502/2016 vom\n6. Februar 2017 E. 4.1; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666).\n\nbb) Der Wortlaut bildet die Grundlage, nicht aber die Grenze der Auslegung.\nEine reine Buchstabenauslegung ist nicht statthaft (Wiegand, Basler Kommentar, 6. A. 2015, N 25 und 37 zu Art. 18 OR mit Verweisen). Der klare Wortlaut\nhat aber Vorrang bzw. es hat beim Wortlaut sein Bewenden, wenn die übrigen\nAuslegungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlauben\n(Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht,\nBd. I, Allg. Teil, 10. A. 2014, Rz 1220; BGer, Urteil 5A_677/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.2). Weitere Auslegungsmittel nebst dem Wortlaut sind beispielsweise die Entstehungsgeschichte des Vertrags, Begleitumstände, der\nVertragszweck sowie die Verkehrssitte (vgl. Wiegand, a.a.O., N 26 ff. zu\nArt. 18 OR). Für die subjektive und die objektivierte Auslegung werden weitgehend die gleichen Auslegungsmittel herangezogen. Die empirische Ermittlung des wirklichen Willens und die objektivierte Auslegung sind praktisch\ndenn auch kaum auseinanderzuhalten (Wiegand/Hurni, in: Honsell, Kurzkommentar, 2014, N 13 zu Art. 18 OR; Jäggi/Gauch/Hartmann, Zürcher Kommentar, 4. A. 2014, N 359 zu Art. 18 OR).\n\ncc) Die Vorinstanz äussert sich nicht näher zur Vertragsauslegung, sondern\ngelangt einzig gestützt auf den offenbar ihrer Ansicht nach klaren Wortlaut\nzum Schluss, dass zwischen den Parteien ein Honorar nach Zeitaufwand vereinbart wurde. Ob sie gestützt auf die subjektive oder objektive Auslegung zu\ndiesem Ergebnis gelangten, lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen nicht\nentnehmen. Die Parteien treffen ebenfalls keine entsprechende Unterschei-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\ndung. Erstinstanzlich brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, sie und die\nBeklagten hätten ein pauschales Festhonorar in der Höhe von Fr. 113‘735.00\nvereinbart. Bei einem solchen müsse vorab immer eine Schätzung getätigt\nwerden. Sie habe sich nie anderweitig verhalten, sondern habe aufgrund ihrer\nRechnungsstellungen konsequent an der Vereinbarung eines Fixhonorars –\nzahlbar in Akontozahlungen – festgehalten. Mit der Aufstellung Stundenaufwand Nr. 596 und des Dokuments „Auftrags-/Honorar-/Kostenkontrolle Auftrag\nNr. 596“ war bzw. ist nach Ansicht der Klägerin eine pauschale Festvergütung\nhinreichend bewiesen, da sie weitaus mehr Stunden gearbeitet habe, als sie\nzum Voraus geschätzt habe (vgl. insb. Vi-act. A/III, S. 12 ff. und S. 39 f.).\n\ne) aa) Die Vereinbarung über ein Architektenhonorar geht entweder dahin,\ndass die Parteien dessen Höhe abschliessend festsetzen (Pauschalhonorar)\noder lediglich Kriterien und allenfalls die zugehörigen Berechnungselemente,\nnach denen die Vergütung (später definitiv) bestimmt werden soll, festlegen.\nDabei werden als Kriterien meistens der Zeitaufwand mit dem entsprechenden\nBerechnungselement der Stundenansätze (Zeithonorar) oder der Sachwert\n(Prozenthonorar) vereinbart. Beide Kriterien können auch kombiniert werden.\nZudem kann die SIA-Norm 102 (2003) als Inhalt der Vereinbarung übernommen werden (Egli, Das Architektenhonorar, in: Gauch/Tercier, Das Architektenrecht, 3. A. 1986, N 896).\n\nbb) Vorab ist mit den Beklagten festzuhalten, dass in dem zwischen den\nParteien abgeschlossenen Vertrag die „Berechnung des Honorars nach dem\nZeitaufwand“ explizit erwähnt wird und auch eine Honorarschätzung „nach\nZeitaufwand“ erfolgte (vgl. Ziffer 2.2). Wie die Klägerin sodann selber ausführt,\nbildet die SIA-Norm 102 (2003) integrierenden Bestandteil des Vertrags bzw.\nwurden „die vorliegende Vertragsurkunde samt Beilagen gemäss Verzeichnis“, „die vom SIA herausgegebenen statistischen Werte Z1 und Z2 für die\nBerechnung des mittleren Stundenaufwandes (Tm)“ sowie „die Ordnung SIA\n102, Ausgabe 2003“, zum Vertragsbestandteil erkannt (Vi-KB 2 Ziffer 1, S. 2).\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n"}