{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "785550602b089e175ae7eca72bb5e3c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_30", "Checksum": "010de51eb2e2212839c2d4b8f7ca3802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 17.10.2017 ZK1 2016 30\nRegeste:\nArchitektenhonorar und Nebenkosten sowie Gegenforderung | übriges Vertragsrecht\n\n Die Berechnung des Honorars nach dem Zeitaufwand erfolgt\nnach mittleren Stundenansätzen mit den Anforderungsfaktoren a\nfür die Phasen 31 = 1.00\n32 = 1.00\n33 = 1.00\n41 = 1.00\n51 = 1.00\n52 = 1.00\n53 = 1.00\n\nund dem mitteleren Stunden-Honoraransatz h= CHF 115.00\n\n2.3 Art und Höhe der Vergütungen\n\nDie Auftraggeberin / der Auftraggeber vergütet die mit diesem Vertrag\nvereinbarten Leistungen und deren\n\nHonorarschätzung in CHF\nGenerelle Umschreibung der Leistungen nach Zeitaufwand\nGrundleistungen:\n__________________________________________________________\n31 Vorprojekt\n32 Bauprojekt 23‘920\n33 Bewilligungsverfahren 2‘875\n41 Ausschreibung / Vergabe 20‘470\n51 Ausführungsplanung 18‘170\n52 Ausführung 33‘005\n53 Inbetriebnahme / Abschluss 5‘060\n\nBesonders vereinbarte Leistungen:\n__________________________________________________________\nTotal Architektenhonorar (exkl. MWST): 113‘735\n\nZuzüglich MWST zum Satz: 7.60% 8‘644__\nTotal Architektenhonorar (inkl. MWST): 122‘379__\n\n3 Vergütung von Nebenkosten und Kosten von Drittleistungen\n\nDie Vergütungen erfolgen: Aufwand\nSchätzung in CHF\n__________________________________________________________\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nNebenkosten und Drittleistungen: 10‘000\nReisezeit:\nReisespesen:\n__________________________________________________________\nTotal (exkl. MWST): 10‘000\nZuzüglich MWST zum Satz: 7.60% 760__\nTotal (inkl. MWST): 10‘760__\n\n4 Vergütung nicht abschliessend definierter Leistungen\n\nLeistungen, die bei Vertragsabschluss noch nicht abschliessend definiert\nwerden können, sind nachstehend bezeichnet:\nZusatzleistungen gem. vorgängiger Absprache und Rapporten\n\nÜber Inhalt und Umfang dieser Leistungen einigen sich die Vertragspartner vor deren Ausführung.\n\nDie Honorierung erfolgt nach dem Zeitaufwand gemäss dem mittleren\nStunden-Honoraransatz.\n\n5 Anpassung der Vergütung an die Teuerung\n\nHonorare nach den Baukosten, Honorare nach dem Zeitaufwand und\nGlobalhonorare werden der Teuerung gemäss folgender Vereinbarung\nangepasst:\nkeine Anpassungen\n\nVergütungen von Nebenkosten und Kosten von Drittleistungen werden\nder Teuerung gemäss folgender Vereinbarung angepasst:\n\nkeine Anpassungen\n\nb) Die Klägerin macht gestützt auf diesen Vertrag sowohl erst- als auch\nzweitinstanzlich Architekturleistungen im Umfang von Fr. 92‘675.55 zuzüglich\n5 % Verzugszins seit 15. Juni 2011 sowie von Fr. 4‘493.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 4. März 2013 geltend. Beim ersten Betrag geht sie von einem\nGrundhonorarbetrag von Fr. 113‘735.00 bzw. nach Abzug der nicht in Rechnung gestellten Position 53 („Inbetriebnahme / Abschluss“) von Fr. 108‘675.00\naus (Fr. 113‘735.00 ./. Fr. 5‘060.00), zieht hiervon die unbestrittenermassen\ngeleistete Akontozahlung von Fr. 25‘000.00 ab und rechnet die Mehrwertsteuer von Fr. 6‘359.30 (7.6 % von Fr. 83‘675.00) sowie die nicht bezahlte Neben-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nkostenabrechnung vom 3. März 2011 in der Höhe von Fr. 2‘641.25 hinzu (vgl.\nVi-KB 11-13 und 17).\n\nc) Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen – insbesondere gestützt auf\ndie Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 des Vertrages über Architekturleistungen ‒ zum\nSchluss, dass die Parteien ein Honorar nach Zeitaufwand vereinbart hätten\nund die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei, indem\nsie lediglich pauschal 945 Stunden behaupte, ohne in ihren Rechtsschriften zu\nden einzelnen von ihr erbrachten Leistungen die dafür aufgewendeten Stunden aufzuführen und nachzuweisen. Die Klägerin hält dem entgegen, bei den\n945 Stunden gehe es nicht um effektiv erbrachte Leistungen, die nach Abschluss des getätigten Auftrags angefallen seien und „nachträglich“ in Rechnung gestellt würden, sondern um eine Berechnungsmethode, um das Architektenhonorar zum Voraus festzulegen und vertraglich verbindlich zu regeln.\nEs sei ein pauschales Festhonorar vereinbart worden.\n\nd) Gestützt auf die klägerischen Vorbringen ist zunächst zu prüfen, ob die\nParteien im unbestrittenermassen am 7. November 2007 abgeschlossenen\nVertrag für Architekturleistungen (vgl. Vi-KB 2) ein Honorar nach Zeitaufwand\noder ein Pauschalhonorar vereinbarten.\n\n"}