{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "785550602b089e175ae7eca72bb5e3c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-30_2017-10-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d283b1f9110e9d0e3cdfee3e62172b9014a84390c9c431fad9ad78df945f649942d86207d83b34a26b1b18ef1a8fa8b613ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_30", "Checksum": "010de51eb2e2212839c2d4b8f7ca3802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 29. Juni 2016 sei aufzuheben und die Sache zur Ergän-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nzung des Verfahrens, insbesondere zur Durchführung eines Beweisverfahrens über die Frage der Höhe der von der Klägerin zu bevorschussenden Nachbesserungskosten für die geltend gemachten\nMängel ([i] Ausbildung des Fertigbodens im Innen- und Aussenbereich vom EG, OG und DG ohne Niveauunterschied, [ii] Ausführung\nder Hebe-/Schiebetüren im Erdgeschoss (EG), Obergeschoss (OG)\nund Dachgeschoss (DG)) so auszuführen, dass die Schwellenhöhe\nnicht mehr als 20 mm beträgt und [iii] die Duschtasse im Elternbad\nDG bodenbündig einzubauen, wobei für die Ausführung der erforderlichen Arbeiten die seinerzeit abgeschossenen Werkverträge mit den\nentsprechenden Unternehmern massgebend sind, so insbesondere\njene mit der J.________ AG vom 20. Mai 2009 [Fensterbauer], der\nK.________ AG vom 30. Mai 2009 [(Holzbauer] und der L.________\nvom 24. August 2009 [Baumeister]) und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. Mehrwertsteuer\nvon derzeit 8 %) zu Lasten der Klägerin/Anschlussberufungsbeklagten).\n\nEventualanträge:\n\n2a. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts\nEinsiedeln vom 29. Juni 2016 sei aufzuheben und die Klägerin/Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Beklagten/Anschlussberufungsklägern die Kosten für die Vornahme sämtlicher baulicher Leistungen zu bezahlen, die notwendig sind, um (i)\ndie Oberkanten des Fertigbodens im Innen- und Aussenbereich vom\nErdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss – vorbehältlich der\nzu beanspruchenden Toleranz ‒ ohne Niveauunterschied herzustellen und (ii) die Hebe-/Schiebetüren im Erdgeschoss (EG), Obergeschoss (OG) und Dachgeschoss (DG) so auszuführen, das die\nSchwellenhöhe nicht mehr als 20 mm beträgt und (iii) die Duschtasse im Elternbad DG bodenbündig einzubauen, wobei für die Ausführung der erforderlichen Arbeiten die seinerzeit abgeschlossenen\nWerkverträge mit den entsprechenden Unternehmern massgebend\nsind, so insbesondere jene mit der J.________ AG vom 20. Mai\n2009 (Fensterbauer), der K.________ AG vom 30. Mai 2009 (Holzbauer) und der L.________ vom 24. August 2009 (Baumeister);\n\n2b. Die Klägerin/Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, den\nBeklagten/Anschlussberufungsklägern einen Betrag von\nCHF 156‘500.00 als Kostenvorschuss zu bezahlen für die Ausführung der Arbeiten gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2a (kurz: Nachbesserungsarbeiten), verbunden mit der Pflicht, dass die Beklagten/An-schlussberufungskläger diesen Betrag der Klägerin/Anschluss-berufungsbeklagten zurückzuerstatten haben, falls sie\ndie Nachbesserungsarbeiten nicht innerhalb von drei Jahren, ge-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nmessen ab Rechtskraft des Urteils, realisiert und abgerechnet haben;\n\n3. Eventualiter (bezogen auf Ziffer 2a und 2b hiervor) sei die Klägerin/Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, den Beklagten/Anschlussberufungsklägern einen Minderwert zu vergüten für folgende\nMängel am Bauwerk F.________strasse xx, deren Höhe die Beklagten/Anschlussberufungskläger nach Abschluss eines vom Kantonsgericht durchzuführenden Beweisverfahrens (insbesondere nach\nEinholung einer ergänzenden Expertise des Gutachters N.________\noder einem anderen vom Gericht zu bezeichnenden Experten) im\nEinzelnen zu beziffern:\n\n(v) Niveauunterschied zwischen dem Innen- und Aussenbereich\nund Schwellenhöhe im EG, OG und DG;\n(vi) Falsche Öffnungsrichtung der Hebe-/Schiebetüre im Dachgeschoss;\n(vii) Duschtasse im Elternbad (DG), die nicht „bodenbündig“ ist.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. Mehrwertsteuer\nvon derzeit 8 %) zu Lasten der Klägerin/Anschlussberufungsbeklagten.\n\nIn ihrer Anschlussberufungsantwort vom 7. November 2016 verlangte die Klägerin die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung, sofern überhaupt darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (KG-act. 12).\n\nAuf die Vorbringen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. a) Im Vertrag für Architekturleistungen vom 7. November 2007 vereinbarten die Parteien im Zusammenhang mit der Vergütung insbesondere Folgendes (Vi-KB 2, S. 3 f.):\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n2.2 Grundlagen der Honorarberechnung\n\nnach dem Zeitaufwand\n\n"}