2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden zu vier Fünfteln (Fr. 2‘400.00) der Klägerin und zu einem Fünftel (Fr. 600.00) der Beklagten auferlegt. Die Kosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 12‘000.00 zurückbezahlt und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin als Gerichtskostenersatz Fr. 600.00 zu bezahlen. Kantonsgericht Schwyz 12 3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.