a) wird Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils teilweise aufgehoben und die Sache bezüglich ästhetische Schäden, Kranbahn und merkantiler Minderwert im Sinne der Erwägungen zur Weiterbehandlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, und b) werden Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben und zur neuen Verlegung der Prozesskosten insgesamt an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.