(Art. 106 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, die Beklagte im Berufungsverfahren reduziert zu entschädigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine Honorarnote eingereicht wurde und die Aufwendungen der Parteien im Berufungsverfahren sich auf je eine Rechtsschrift im Umfang von 11 bzw. 20 Seiten beschränkte (vgl. §§ 8 Abs. 2 i.V.m. 11 sowie §§ 2 und 6 Abs. 1 GebTRA);- erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung