Im Vergleich zur Bezifferung der Forderung im Eventualantrag der Berufung obsiegt die Klägerin im Berufungsverfahren zu rund einem Fünftel, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass nicht ohne weiteres auf die Offerte für den Kranbahnersatz abgestellt werden kann. Mithin hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünftel zu tragen. Die Beklagte wird zu einem Fünftel kostenpflichtig Kantonsgericht Schwyz 11