5. Mithin ist die Berufung teilweise gutzuheissen und im eben erwähnten Rahmen die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Da im Rechtsmittelverfahren kein neuer Entscheid getroffen wird, verbleibt die Verlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten bei der Vorinstanz (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). Im Vergleich zur Bezifferung der Forderung im Eventualantrag der Berufung obsiegt die Klägerin im Berufungsverfahren zu rund einem Fünftel, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass nicht ohne weiteres auf die Offerte für den Kranbahnersatz abgestellt werden kann.