Vorliegend kann die Vorinstanz nach dem Gesagten die Klage betreffend ästhetische Schäden (oben E. 3.b), Kranbahn (E. 3.c) und merkantiler Minderwert (E. 3.d) nicht mangels Substanttierung abweisen. Insoweit sind indes auch noch die Fragen offen, ob die von der Klägerin beantragte Feststellung der Schadenshöhe einer Feststellungsklage zugänglich ist, ob die Klägerin ihr Feststellungsinteresse hinreichend darlegte und ob die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage gegeben sind (vgl. angef. Urteil E. 1). Im Übrigen wies das Bezirksgericht jedoch die Klage zu Recht ab.