4. Soweit wesentliche Teile der Klage nicht beurteilt wurden und der Sachverhalt zu vervollständigen ist, kann die Berufungsinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, welche die genannten Ansprüche der Klägerin nicht oder nur beschränkt prüfte (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; Stauber, ZPO- Rechtsmittel Kommentar, 2013, Art. 318 ZPO N 14 ff.). Vorliegend kann die Vorinstanz nach dem Gesagten die Klage betreffend ästhetische Schäden (oben E. 3.b), Kranbahn (E. 3.c) und merkantiler Minderwert (E. 3.d) nicht mangels Substanttierung abweisen.