klagte bestritt (Vi-act. 31 S. 12 N 31 f.). Näher substantiiert wurde daraufhin diese behauptete Schadensposition in der Replik nicht. Indes äusserte sich die Vorinstanz in ihrem Urteil bezüglich der nicht von Vornherein klaren Frage über den erforderlichen Substantiierungsumfang der Geltendmachung eines merkantilen Schadens nicht. Diesbezüglich ist die Klageabweisung unbegründet geblieben.