77 S. 13 und KB 45). Damit ist die Klägerin ihren Substantiierungspflichten ebenfalls hinreichend nachgekommen und das Bezirksgericht hätte diese Schadensposition beurteilen müssen, zumal die Klägerin in ihrem Schlussvortrag noch daran festhielt, dass die Schäden an der Kranbahn geprüft werden müssten (Vi-act. 107 Ziff. 5). d) Die Klägerin klagte schliesslich auch einen merkantilen Minderwert der Liegenschaft ein, der begutachtet werden müsse (Vi-act. 1 S. 4), was die Be- Kantonsgericht Schwyz 10