c) In der Replik führte die Klägerin aus, dass die zunächst notdürftig reparierte Kranbahn vollständig abgebaut und ersetzt werden musste. Dies belegt sie mit einer Offerte einer Fachfirma über Ersatzkosten von mehr als Fr. 60‘000.00 und offerierte dazu eine Person dieser Firma als Zeugen. Ausserdem verlangte sie eine Expertise durch einen unabhängigen Baufachmann zu dieser behaupteten Tatsache (Vi-act. 77 S. 13 und KB 45).