Die fehlende Substantiierung lässt sich auch nicht durch eine richterliche Schadensabschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR korrigieren, weil diese Möglichkeit im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen darf. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Die vom Geschädigten vorgebrachten Umstände müssen Kantonsgericht Schwyz 9