keine bestreitbaren Schadenspositionen ergeben. Auch das zweite Gutachten (Vi-act. 90) vermag die fehlenden klägerischen Schadenssubstantiierungen nicht zu korrigieren. Es verneint das Vorliegen eines Totalschadens und beziffert ohne klaren Bezug auf konkret aufgegliederte Schadenspositionen nur Wiederinstandstellungskosten von Fr. 35‘000.00. Soweit die Klägerin der Vorinstanz vorwirft, das Verfahren mittendrin ohne vollumfängliche Beweiserhebung und -würdigung abgebrochen zu haben, verkennt sie, dass Tatsachenbehauptungen so zu substantiieren und lückenlos vorzutragen sind, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (Leuenberger, a.a.O., Art. 221 ZPO N 43).