a) Abgesehen von Schäden an der Krananlage (vgl. dazu unten lit. c) liess es die Klägerin auch in der Replik bei pauschalen Schadensdarlegungen bewenden (vgl. oben E. 1). Dabei wird auf Fotos (Replikbeilagen Nrn. 15-44) verwiesen, welche Risse und Fugenöffnungen in Betonteilen sowie auseinanderdriftende Holzbalken zeigen, ohne dass diese Schadensbilder quantifizierund lokalisierbar wären. Die pauschale Beschreibung von der Entstehung solcher auch anhand der eingereichten Fotografien nicht eindeutig individualisierbaren Schäden genügt den Substantiierungsanforderungen nicht.