Aber der Berufung ist klar zu entnehmen, dass die Klägerin der Auffassung ist, mit diesen Vorbringen ihrer Substantiierungspflicht zu genügen. Ob die Vorinstanz zu Recht diese Auffassung und die Klage abwies, ist nachfolgend in der Sache zu beurteilen. Insoweit ist auf die Berufung einzutreten.