Die von ihr geltend gemachten Schadensbilder seien durch die von der Beklagten ins Recht gelegten Zustandsaufnahme (BB 20) bestätigt worden (Berufung Ziff. B/4). Nach Behauptungen über fehlende vorgängige Zustandsaufnahmen und Mängel der Sicherung der beklagtischen Baugrube (ebd. B/5 f.) repetiert die Klägerin in der Berufung im Allgemeinen die physikalischen Grundlagen der Entstehungsweise augenscheinlich manifester Schadensbilder an verschiedenen Gebäudeteilen aus Kantonsgericht Schwyz 6