a) Die Klägerin führt in der Berufungsbegründung zusammenfassend aus, die vorinstanzliche Feststellung, sie sei der Substantiierungslast nicht genügend nachgekommen, sei nicht korrekt. Sie zeuge von einer inakzeptablen mangelhaften Sachverhaltsfeststellung, da kein eigentliches Beweiserhebungsverfahren durchgeführt, geschweige denn eine Beweiswürdigung vorgenommen worden sei. Die von ihr geltend gemachten Schadensbilder seien durch die von der Beklagten ins Recht gelegten Zustandsaufnahme (BB 20) bestätigt worden (Berufung Ziff.