Urteil E. 2.5). So betrachtet wird mit den Berufungsanträgen die Klage nicht abgeändert, weil in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Zusprechung einer solchermassen geschätzten Schadenersatzforderung, eventualiter eines Betrages von Fr. 260‘000.00 beantragt ist. Die Berufung kann insoweit als zulässig erachtet werden. 2. Die Beklagte verlangt ein Nichteintreten auf die Berufung, weil die Klägerin ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, namentlich das angefochtene Urteil nur allgemein kritisiere, ohne sich mit den detailliert dargelegten Gründen auseinanderzusetzen, welche diese für das Vorliegen einer Verletzung der Substantiierungspflicht angab.