1. Die Berufungsführerin verlangt in Antrag Ziffer 2 eine Schadensschätzung durch das Berufungsgericht. Die Beklagte hält dafür, dass die Klägerin damit in unzulässiger Weise über die erstinstanzlich gestellten Begehren hinausgehe. Es ist indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich in ihrem Beurteilungsprogramm auf den Standpunkt stellte, die Klägerin verlange eine richterliche Schadensschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR (vgl. angef. Urteil E. 2.5).