3. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 260‘000.00 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Mit Berufungsantwort vom 3. Oktober 2016 beantragte die Beklagte, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter auf die Klage nicht einzutreten (KG-act. 7). Kantonsgericht Schwyz 5 und in Erwägung: