98, insbes. S. 9 f.), haben die Parteien in schriftlichen Schlussvorträgen Stellung genommen und an ihren Anträgen festgehalten (Vi-act. 103 und 107). G. Mit Urteil vom 26. Juli 2016 wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten der Klägerin und verpflichtete diese, die Beklagte zu entschädigen. Die Klägerin erhob dagegen am 1. September 2016 beim Kantonsgericht die Berufung mit folgenden Anträgen: