F. An der Hauptverhandlung vom 18. März 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. 89). Das Gericht eröffnete in der Folge ein auf die Frage der Funktionstüchtigkeit der Werkhalle der Klägerin und allfälligen Wiederinstandstellungsmassnahmen und -kosten beschränktes Beweisverfahren und beauftragte den bereits beigezogenen Experten mit der Beantwortung verschiedener Fragen (Vi-act. 90). Zum zweiten Gutachten des Experten, wonach die klägerische Werkhalle nicht abgebrochen, sondern zu maximalen zusätzlichen Kosten von Fr. 35‘000.00 für konkret aufgelistete Instandsetzungsmassnahmen wiederhergestellt werden könne (Vi-act. 98, insbes.