E. Die Beklagte beantragt mit der Duplik vom 24. November 2014 auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sie vollumfänglich abzuweisen. Sie hält die Schadenssubstantiierungen der Klägerin in Form von blossen stichwortartigen Verweisen auf die Fotoaufnahmen in den Replikbeilagen Nr. 15-44 für ungenügend (Vi-act. 85). Kantonsgericht Schwyz 4