Neben der Wiederherstellung der Stabilität und der gehörigen Statik der beschädigten Bauten seien auch Aufwendungen für den Werkhofersatz während der Bauphase und die Leitungsreinigung angefallen. Gestützt auf das gerichtliche Gutachten beziffert die Klägerin den Schaden auf rund Fr. 790‘000.00 (ebd. S. 12 ff.) und hält ihre Forderung für hinreichend substantiiert (ebd. S. 14 unter Verweis auf BGer 4A_591/2012 vom 20 Februar 2013 E. 2.1).