D. In der Replik vom 14. Juli 2014 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest (Vi-act. 77). Sie beschreibt physikalisch Gründe für die Setzungen und deren Wirkungen und weist auf Schadensbilder an der Bodenplatte, den Stahlträgern, den Fassadenmauern bei den Fenstern und der Holz- bzw. Dachkonstruktion gemäss Fotografien in den Replikbeilagen Nr. 15-44 sowie darauf hin, dass die Kranfahrbahn vollständig ersetzt werden musste. Neben der Wiederherstellung der Stabilität und der gehörigen Statik der beschädigten Bauten seien auch Aufwendungen für den Werkhofersatz während der Bauphase und die Leitungsreinigung angefallen.