Deshalb könne sie zu den pauschalen Behauptungen nicht detailliert Stellung nehmen. Die Beklagte bestritt in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung von Schäden „ästhetischer Natur“ gemäss einem externen Zustandsbericht (BB 20) in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 nicht, dage- Kantonsgericht Schwyz 3 gen aber, dass es Sache des Gerichts sei, zusätzliche Expertisen zur Schadensbezifferung einzuholen (Vi-act. 31 N 17, 24 f., 27 und 30 ff.).