B. Mit Klageantwort vom 16. Dezember 2013 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung. Sie bestritt unter anderem den allgemeinen Verweis in der Klage auf entstandene „Setzungen, Risse und weitere Schadensbildungen“ und beanstandete dessen Pauschalität. Zwar anerkannte sie Setzungen auf der klägerischen Liegenschaft, hielt aber dafür, dass es an substantiierten Schadensfolgen- und Kausalitätsvorträgen der Klägerin fehle. Deshalb könne sie zu den pauschalen Behauptungen nicht detailliert Stellung nehmen.