Dazu wurde ausgeführt, die Bezifferung der Schadensforderungen sei zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich und sei gerichtlich festzulegen. Die Forderung betrage aber mindestens Fr. 150‘000.00 (vgl. Vi-act. 1 Formelles Ziff. 4). Nach Scheitern von Vergleichsverhandlungen unter den Parteien stellte die Klägerin am 25. September 2013 ein Gesuch um vorsorgliche Beweisaufnahme (Vi-act. 9) und wurde durch den Einzelrichter eine entsprechende Begutachtung angeordnet (Vi-act. 10).