{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-29_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1b9f31aad1c414bb8804f23606481a94"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-29_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_29_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2acbc7751a30ae833acf8e425db3f544739dfba33c9d4b66063f940678e4d0ee99d9022dc8312ad5f38e20cbf968bbc51ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2acbc7751a30ae833acf8e425db3f544739dfba33c9d4b66063f940678e4d0ee99d9022dc8312ad5f38e20cbf968bbc51ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_29", "Checksum": "3a69d4abc7fc0e1a0da91e0f6176ffb1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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OR\n\nc) In der Replik führte die Klägerin aus, dass die zunächst notdürftig reparierte Kranbahn vollständig abgebaut und ersetzt werden musste. Dies belegt\nsie mit einer Offerte einer Fachfirma über Ersatzkosten von mehr als\nFr. 60‘000.00 und offerierte dazu eine Person dieser Firma als Zeugen. Ausserdem verlangte sie eine Expertise durch einen unabhängigen Baufachmann\nzu dieser behaupteten Tatsache (Vi-act. 77 S. 13 und KB 45). Damit ist die\nKlägerin ihren Substantiierungspflichten ebenfalls hinreichend nachgekommen\nund das Bezirksgericht hätte diese Schadensposition beurteilen müssen, zumal die Klägerin in ihrem Schlussvortrag noch daran festhielt, dass die Schäden an der Kranbahn geprüft werden müssten (Vi-act. 107 Ziff. 5).\n\nd) Die Klägerin klagte schliesslich auch einen merkantilen Minderwert der\nLiegenschaft ein, der begutachtet werden müsse (Vi-act. 1 S. 4), was die Be-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nklagte bestritt (Vi-act. 31 S. 12 N 31 f.). Näher substantiiert wurde daraufhin\ndiese behauptete Schadensposition in der Replik nicht. Indes äusserte sich\ndie Vorinstanz in ihrem Urteil bezüglich der nicht von Vornherein klaren Frage\nüber den erforderlichen Substantiierungsumfang der Geltendmachung eines\nmerkantilen Schadens nicht. Diesbezüglich ist die Klageabweisung unbegründet geblieben.\n\n4. Soweit wesentliche Teile der Klage nicht beurteilt wurden und der Sachverhalt zu vervollständigen ist, kann die Berufungsinstanz die Sache an die\nerste Instanz zurückweisen, welche die genannten Ansprüche der Klägerin\nnicht oder nur beschränkt prüfte (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; Stauber, ZPO-\nRechtsmittel Kommentar, 2013, Art. 318 ZPO N 14 ff.). Vorliegend kann die\nVorinstanz nach dem Gesagten die Klage betreffend ästhetische Schäden\n(oben E. 3.b), Kranbahn (E. 3.c) und merkantiler Minderwert (E. 3.d) nicht\nmangels Substanttierung abweisen. Insoweit sind indes auch noch die Fragen\noffen, ob die von der Klägerin beantragte Feststellung der Schadenshöhe einer Feststellungsklage zugänglich ist, ob die Klägerin ihr Feststellungsinteresse hinreichend darlegte und ob die Voraussetzungen für eine unbezifferte\nForderungsklage gegeben sind (vgl. angef. Urteil E. 1). Im Übrigen wies das\nBezirksgericht jedoch die Klage zu Recht ab.\n\n5. Mithin ist die Berufung teilweise gutzuheissen und im eben erwähnten\nRahmen die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im\nÜbrigen ist die Berufung abzuweisen. Da im Rechtsmittelverfahren kein neuer\nEntscheid getroffen wird, verbleibt die Verlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten bei der Vorinstanz (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). Im Vergleich\nzur Bezifferung der Forderung im Eventualantrag der Berufung obsiegt die\nKlägerin im Berufungsverfahren zu rund einem Fünftel, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass nicht ohne weiteres auf die Offerte für den Kranbahnersatz\nabgestellt werden kann. Mithin hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu\nvier Fünftel zu tragen. Die Beklagte wird zu einem Fünftel kostenpflichtig\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n(Art. 106 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, die Beklagte im Berufungsverfahren reduziert zu entschädigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine Honorarnote eingereicht wurde und die Aufwendungen\nder Parteien im Berufungsverfahren sich auf je eine Rechtsschrift im Umfang\nvon 11 bzw. 20 Seiten beschränkte (vgl. §§ 8 Abs. 2 i.V.m. 11 sowie §§ 2 und\n6 Abs. 1 GebTRA);-\n\nerkannt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung\n\na) wird Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils teilweise aufgehoben und die Sache bezüglich ästhetische Schäden, Kranbahn\nund merkantiler Minderwert im Sinne der Erwägungen zur Weiterbehandlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, und\n\nb) werden Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben und zur neuen Verlegung der Prozesskosten insgesamt an\ndie Vorinstanz zurückgewiesen.\n\nIm Übrigen wird die Berufung abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden zu vier\nFünfteln (Fr. 2‘400.00) der Klägerin und zu einem Fünftel (Fr. 600.00)\nder Beklagten auferlegt. Die Kosten werden aus dem von der Klägerin\ngeleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 12‘000.00 zurückbezahlt und die Beklagte verpflichtet,\nder Klägerin als Gerichtskostenersatz Fr. 600.00 zu bezahlen.\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte für das Berufungsverfahren\nreduziert mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 260‘000.00.\n\n5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie\nnach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und\ndie Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 1. Zivilkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 3. Mai 2017 rfl\n"}